Zahlungsunfähigkeit
Einer der 3 Eröffnungsgründe. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (s. § 17 Abs. 2 InsO), im Übrigen, wenn er nicht wenigstens 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten in 3 Wochen und 100 % innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (3-6 Monate) erfüllen kann.
Weiterführende Informationen:
- Unternehmensbewertung
- Prüfung Insolvenzreife
- FAQs Krise, Sanierung und Insolvenz
- Beschluss: Keine Haftung des Geschäftsführers in der Eigenverwaltung nach Paragraph § 69 AO</
- BGH schafft Klarheit bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit: Ende der Bugwellentheorie
- Begleitung außergerichtliche Sanierungen und StaRUG-Verfahren