Für Unternehmen bietet ein solcher Hinweis die Chance, einen Imageschaden und Haftungsansprüche zu vermeiden, da der Hinweisgeber nicht verpflichtet ist bei Missständen, sich zunächst direkt an das Unternehmen zu wenden, sondern sich an eine öffentliche Meldestelle oder die Presse wenden kann.
Falls Ihr Unternehmen von diesem Gesetz betroffen ist und Sie insbesondere noch nicht die folgenden Punkte geklärt haben, empfehlen wir Ihnen, die verbleibende Zeit bis zum Ablauf der Einrichtungsfrist bzw. Schonfristen für die Verhängung von Bußgeldern (1. Dezember 2023) zu nutzen: