Sebastian Broß, 20.10.2023

Wachstumschancengesetz: Förderung steigt auf bis zu 12 Mio. EUR

Forschungszulagengesetz:

Nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) erfolgt die Förderung bisher nur in Bezug auf die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschäftigten Arbeitnehmern. Die Eigenleistung eines Einzelunternehmers war auf 40 EUR je Arbeitsstunde bei maximal 40 Stunden pro Woche sowie anteilig (60%) in Bezug auf das Entgelt für Auftragsforschung gedeckelt.

Ziel: Steuerliche Forschungsförderung

Mit dem Ziel, die steuerliche Forschungsförderung attraktiver auszugestalten, wird die Forschungszulage beginnend für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, in mehreren Bereichen ausgeweitet (Anhebung der Eigenleistungen auf 70 EUR je Arbeitsstunde; Berücksichtigung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Bezug auf AfA, die förderfähigen Kosten einer Auftragsforschung werden von 60 auf 70% erhöht; die Anhebung des Prozentsatzes soll für Aufträge wirksam werden, die nach dem 31. Dezember 2023 vergeben werden).

Die Bemessungsgrundlage steigt auf 12 Mio. EUR

Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen und beträgt grundsätzlich 2 Mio. EUR. Mit dem Zweiten Corona Steuerhilfegesetz wurde die maximale Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2026 befristet auf 4 Mio. EUR verdoppelt. Die maximale Bemessungsgrundlage soll entfristet und auf 12 Mio. EUR verdreifacht werden.

Klein und mittelständische Unternehmen bis 35% Förderung

Die Forschungszulage beträgt für alle Anspruchsberechtigten 25% der Bemessungsgrundlage. Für KMU ist auch dein Antrag i.H.v. 35% in Aussicht gestellt.
Wichtig: Die Beurteilung in Bezug auf die Begünstigung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens wird weiterhin von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage und damit von einer außerhalb der Finanzverwaltung liegenden sach- und fachkompetenten unabhängigen Stelle vorgenommen.

Die Zulage wird nicht nach Festsetzung ausbezahlt, sondern auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechnet. Für innovative Unternehmen bietet das Gesetz insbesondere im Zusammenhang mit den geplanten Änderungen große Chancen. Die Unterstützung wird soweit die Voraussetzungen vorliegen in neue Dimensionen steigen und den Unternehmen dabei helfen innovative Wege beschreiten zu können, welche ansonsten ggfls. verschlossen bleiben würden.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren

Katja Huber – Rechtsanwältin, Zertifizierte Datenschutzbeauftragte in der Kanzlei (TÜV)

Arbeitszeiterfassung

Die Pflicht für Arbeitgeber, die täglichen Arbeitszeiten der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu erfassen, steht spätestens seit dem Beschluss ...
Die Inhaber der Kanzlei DIE SCHRITTMACHER von links nach rechts: Frank Lienhard, Sebastian Broß und Matthias Kühne

Testamentsvollstreckung

Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann der Erblasser noch über seinen Tod hinaus Einfluss auf den Nachlass nehmen, was im Einzelfall für den bzw. die Erben Fluch oder Segen sein kann.
Frank Lienhard – Inhaber und Kanzleileitung

Gründe für die Erstellung eines Testaments

In unserer langjährigen Praxis als Rechtsanwälte und Steuerberater haben wir immer wieder festgestellt, wie essenziell die Erstellung eines Testaments für unsere Mandanten ist.
Lisa Huber – Accountingbetriebswirtin (IWW), Steuerfachangestellte mit Zusatzqualifikation Finanzassistentin

Betriebsveranstaltung mit ausgewähltem Kreis von Mitarbeiter

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 27. März 2024 klargestellt, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung nicht erfordert..