Vorläufiger Insolvenzverwalter (stark/schwach)
Wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig ist, muss das Gericht alle Maßnahmen treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten (s. § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dazu kann das Gericht insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen.
Wird in diesem Zusammenhang dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so handelt es sich um einen so genannten starken Insolvenzverwalter. Auf ihn geht dann die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners über ( s. § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Bestellt das Gericht dagegen einen vorläufigen Insolvenzverwalter, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so muss das Gericht die konkreten Pflichten des so genannten schwachen Insolvenzverwalters bestimmen.