Vorläufige (Insolvenz-) Verwaltung
Das Gericht hat die Möglichkeit, neben einem Gutachtenauftrag auch Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse anzuordnen. Typischerweise wird das Gericht in diesen Fällen einen sog. vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter hat grds. dafür zu sorgen, dass das Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt wird. Eine Unternehmens- und auch eine teilweise Unternehmensstilllegung würden nämlich einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Schuldners mit sich bringen, da ihm die Möglichkeit der Fortführung seines ursprünglichen Unternehmens zu einem Zeitpunkt genommen werden würde, in dem noch nicht einmal das Vorliegen eines Insolvenzgrundes feststeht.
Wird in diesem Zusammenhang dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so handelt es sich um einen so genannten starken Insolvenzverwalter. Auf ihn geht dann die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners über. Bestellt das Gericht dagegen einen vorläufiger Insolvenzverwalter, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so muss das Gericht die konkreten Pflichten des so genannten schwachen Insolvenzverwalters bestimmen.
Als weitere Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse kommen beispielsweise in Betracht:
Anordnung, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind
Untersagung oder einstweilige Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Anordnung einer vorläufigen Postsperre