Die Bauwirtschaft schwächt sich weiter ab. Immer mehr Investoren sind aufgrund hoher Baukosten und des hohen Zinsniveaus zurückhaltend. Um Anreize zu schaffen soll das Wachstumschancengesetz mit höheren Abschreibungen ein wichtiger Baustein zur Stabilisierung werden.
Die degressive Abschreibung soll für neu gebaute bzw. neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen gelten. Im ersten Jahr sollen 6 Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden können. In den darauffolgenden Jahren jeweils 6% vom Restwert (degressive Abschreibung). Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich. Der Baubeginn des Wohngebäudes muss hierfür zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen. Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
Die Einhaltung eines besonderen Effizienzstandards ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist allgemein, dass die Effizienzklasse 55 erfüllt ist.
Zu beachten ist, dass die degressive AfA nur für vermietete Wohnungen in Anspruch genommen werden kann. Die selbstgenutzte Wohnung lässt weiterhin keinen Abzug von Abschreibungen zu.
Die Auswirkung auf die Steuerbelastung im Fokus: Die degressive AfA von 6% ermöglicht innerhalb der ersten 10 Jahre die Geltendmachung von 46,1% der abschreibungsfähigen Investitionskosten und führt dadurch in diesem Zeitraum zu einer erheblichen Steuerentlastung im Rahmen der jährlichen Steuerveranlagung.