Die Bewertung im Rahmen des Familien- und Erbrechts birgt diverse Unsicherheiten und Risiken. Es ist ratsam, Vorsorge zu treffen, insbesondere, wenn Unternehmensvermögen vorhanden ist. Gerade in diesen Fällen ist es sinnvoll, den Wert zumindest grob zu dokumentieren, idealerweise bereits bei der Begründung des Güterstands. Noch besser wäre es, den Zugewinnausgleich zu regeln, zu modifizieren und diesen klar und deutlich festzulegen. Hierzu gehört auch die Regelung, dass ein solcher ratierlich erfolgt, um das Unternehmen nicht in Liquiditätsschwierigkeiten zu bringen.
Eine praktikable Lösung könnte auch die Kopplung einer Bewertungsklausel an eine steuerliche Bewertungsmethode sein. In solchen Fällen ist es jedoch wichtig klar festzulegen, ob sich die Bewertung mit einer Änderung des Steuerrechts ebenfalls ändert (sog. dynamischer Verweis) oder ob der alte Rechtsstand auch bei steuerlicher Änderung beibehalten wird (statischer Verweis). Bei der Bezugnahme auf eine steuerliche Bewertungsmethode ist allerdings zu beachten, dass diese Verfahren in vielen Fällen zu Überbewertungen führen können. Es ist somit unerlässlich, die Bewertungsklauseln auf das jeweilige Unternehmen abzustimmen.
Im Erbrecht ist eine entsprechende Regelung ebenso zu empfehlen. Es sollte alle 3 bis 5 Jahre überprüft werden, ob und inwieweit sich ein aktueller Verkehrswert etwaig entwickelt hat, um zu beurteilen, ob die testamentarische Regelung in Pflichtteilsansprüche eingreift.