Gibt es im Gesellschaftsvertrag konkrete Vorgaben zur Ermittlung des Anteilswerts gehen diese Regelungen den gesetzlichen Reglungen vor, soweit sie rechtlich zulässig sind. Es empfiehlt sich deshalb konkrete Vorgaben im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Zum einen gibt es eine Vielzahl an Bewertungsverfahren und zum anderen gehen die einzelnen Verfahren (Ertragswertverfahren nach dem IDW S1, DCF-Verfahren, Umsatz-/EBIT-Multiplikatorverfahren, Substanzwertverfahren, vereinfachtes Ertragswertverfahren nach dem Steuerrecht, etc.) mit unterschiedlichen Kostenpunkten einher. Zudem können mit einer Regelung in der Satzung den persönlichen Vorstellungen besser Rechnung getragen werden.