Matthias Kühne – Inhaber und Kanzleileitung

Autor

Matthias Kühne

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Betriebswirt (IWW), Certified Valuation Analyst (EACVA), Wirtschaftsmediator (BStBK) – Inhaber und Kanzleileitung

Caroline Hackl-Fingado – Rechtsanwältin

Autor

Caroline Hackl-Fingado

Rechtsanwältin

Matthias Kühne und Caroline Hackl-Fingado, 25.11.2024

Schritt für Schritt zum richtigen Sanierungsweg

Viele Unternehmen stehen vor großen Herausforderungen. Die Auswirkungen der Corona- und Materialkrise wirken nach. Darüber hinaus bestehen große strukturelle Herausforderungen, die viele Unternehmen in ihrer nachhaltigen Überlebensfähigkeit gefährden. Bei diesen Unternehmen besteht akuter Sanierungs- und Restrukturierungsbedarf.

Der Ausgangspunkt: Vergleich Ist- mit Sollzustand

Ziel eines Sanierungs- oder Restrukturierungsprozesses ist die Wiedererlangung der nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit. Dies setzt eine angemessene Renditefähigkeit und eine nachhaltige Eigenkapitalbasis voraus. Das sog. Leitbild des sanierten Unternehmens erschöpft sich damit nicht in einer Beschreibung gegenwärtiger Verhältnisse, sondern zeichnet das Bild eines zukünftigen Unternehmens, das wieder attraktiv für Eigen- und Fremdkapitalgeber geworden ist. Ausgangspunkt für die Bestimmung des optimalen Sanierungsweges ist die Frage, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um – ausgehend vom Ist-Zustand – den angestrebten Sollzustand zu erreichen. Die Bestimmung der Maßnahmen hat maßgeblichen Einfluss auf die Wahl des Sanierungsweges. Der Gesetzgeber hat den Unternehmen einen Werkzeugkasten mit unterschiedlichen Werkzeugen zur Verfügung gestellt. Die Kunst ist es, das richtige Werkzeug auszuwählen und dann fachgerecht einzusetzen.

Die Kernfragen

Ausgangspunkt für die Wahl des Sanierungsweges (Verfahren) sind zunächst folgende Fragen:

  • Gibt es eine Wahlmöglichkeit oder einen zwingenden und nicht zu beseitigenden Insolvenzgrund?
  • Was ist Ziel des Verfahrens (Verkauf, Liquidation, Sanierung des Rechtsträgers)?
  • Ist das Verfahren unter Berücksichtigung der Sondereffekte finanzierbar?
  • Sind die wesentlichen Gläubiger bereit ein Sanierungsverfahren auch auf freiwilliger Basis zu unterstützen?
  • Welche Maßnahmen sind für die Umsetzung des Ziels erforderlich und lassen sich diese im Verhandlungswege umsetzen?
  • Wie reagieren Kunden, Lieferanten und wesentliche Geschäftspartner auf ein gerichtliches Sanierungsverfahren?

Rechtzeitig handeln

Rechtzeitig zu handeln ist in der Krise existenziell wichtig. Mit Fortschreiten der Krise sinkt der Handlungsspielraum und wenn erst einmal Krisenanzeichen von Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten wahrgenommen werden, der Handlungsdruck. Beispielsweise können durch den Wegfall von Warenkreditversicherungen und damit einhergehenden Vorauskasserechnungen von Lieferanten bestehende Liquiditätsreserven schnell aufgebraucht werden – der Handlungsspielraum sinkt. Zum einen rein tatsächlich, zum anderen aber auch durch rechtliche Zwänge, wie beispielsweise der Pflicht zur Prüfung der Insolvenzgründe und der Pflicht zur rechtzeitiger Insolvenzantragstellung.
Deshalb gilt grundsätzlich: Je früher ein Unternehmen handelt, desto größer ist der Handlungsspielraum.

Grafik: Sanierung - rechtzeitig handeln

Überblick über die Sanierungswege

Nach dem Gesetz stehen einem Unternehmen folgende Wege offen, ein Sanierungsziel zu erreichen:

Außergerichtliche Sanierung

Die außergerichtliche Sanierung ist grundsätzlich dann möglich, wenn die für die Umsetzung des Sanierungsprozesses erforderlichen Maßnahmen einvernehmlich mit den Vertragspartnern umgesetzt werden können. Eine außergerichtliche Sanierung ist nur möglich, solange keine Insolvenzantragspflicht besteht und wenn das Vertrauen der Stakeholder in das Management noch nicht zerstört ist. Bei haftungsbeschränkten Gesellschaften ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und innerhalb von sechs Wochen ab Eintritt der Überschuldung, zu stellen. Die Fristen dürfen aber nur ausgeschöpft werden, wenn in diesem Zeitraum Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden. Bei fortgeschrittener Krise ist bei haftungsbeschränkten Gesellschaften der Dreiwochenzeitraum bzw. Sechswochenzeitraum (§ 15 a InsO) regelmäßig zu kurz, sodass die außergerichtliche Sanierung bereits an der Kürze der Zeit scheitert.

Für die Erstellung eines Sanierungsgutachtens ist es sinnvoll, sich am Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer, IDW S 6, zu orientieren. Eine außergerichtliche Sanierung ist nur möglich, wenn das Vertrauen der Stakeholder in das Management noch nicht zerstört ist. Die außergerichtliche Sanierung unterliegt keinen Publizitätsvorschriften. Ferner erhält keine neutrale dritte Person vollständigen Einblick in das Unternehmen. Damit ist das Risiko des Aufdeckens von Haftungs- und Straftatbeständen deutlich gemindert. In der außergerichtlichen Sanierung können aber missliebige Gläubiger und sogenannte Akkordstörer nicht überstimmt werden. Ein Obstruktionsverbot gibt es nicht, vielmehr gilt das Einstimmigkeitsgebot.
Mehr Informationen zum Ablauf eines außergerichtlichen Sanierungsprozess

StaRUG – Präventiver Sanierungs-/ Restrukturierungsrahmen

Der präventive Restrukturierungsrahmen ist am 01.01.21 in Kraft getreten. Der präventive Restrukturierungsrahmen soll es Unternehmen ermöglichen sich zu sanieren, ohne ein formelles Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen. Der präventive Restrukturierungsrahmen versucht damit die Vorteile beider Verfahrenswege, der außergerichtlichen und der gerichtlichen Sanierung, zu verbinden. Zum einen soll das Verfahren grundsätzlich nicht öffentlich sein. Zum anderen soll auch ermöglicht werden, einzelne Vertragspartner auch gegen deren Willen zur Zustimmung zu zwingen, um damit den Weg für die Sanierung freizumachen.
Der Zugang zum präventiven Restrukturierungsrahmen steht lediglich solchen Unternehmen offen, die noch nicht zahlungsunfähig sind. Ebenso soll sichergestellt sein, dass das Unternehmen für die Dauer des Restrukturierungsvorhabens, durch die Anordnung von Vollstreckungs- und Verwertungssperren zum Zwecke der Durchführung der Restrukturierung (Stabilisierungsanordnung), nicht zahlungsunfähig wird. Das Restrukturierungsvorhaben ist beim zuständigen Restrukturierungsgericht vorab anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Entwurf des Restrukturierungsplans, der Stand der Verhandlungen mit den beteiligten Gläubigern und die Vorkehrungen zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten beizufügen. Die Stabilisierungsanordnung kann für die Dauer von 3 Monaten ergehen.
Kernelement der präventiven Restrukturierung ist der Restrukturierungsplan. Der Inhalt orientiert sich grundsätzlich an den Regelungen eines Insolvenzplans. Der Restrukturierungsplan besteht aus einem darstellenden Teil und in einem gestaltenden Teil.
Der darstellende Teil enthält eine Beschreibung des Unternehmens und eine Ursachenanalyse der Krise sowie der für die Krisenbewältigung erforderlichen Maßnahmen.
Der gestaltende Teil enthält dann die konkrete Umsetzung der erforderlichen Restrukturierungsmaßnahmen. Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gläubiger in den Restrukturierungsplan einbezogen werden. Vielmehr wird man sich auf wesentliche Gläubiger konzentrieren, um den Prozess nicht unnötig aufzublähen. Wichtig ist, dass die Gläubiger innerhalb der jeweiligen Gruppe gleichbehandelt werden. Die Gläubiger stimmen in Gruppen über den Restrukturierungsplan ab. Die Gruppeneinteilung erfolgt grundsätzlich nach gesicherten Gläubigern, ungesicherten Gläubigern, nachrangigen Gläubigern und Anteilseignern. Innerhalb jeder Gruppe ist eine Zustimmungsquote von mindestens 75 % erforderlich. Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan kann grundsätzlich ohne gerichtliche Hilfe erfolgen. Soweit nicht alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zustimmen, ist eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung erforderlich. Das Restrukturierungsgericht hat den Restrukturierungsplan zu bestätigen. In diesem Falle entfällt grundsätzlich die Insolvenzanfechtung in einem etwaigen späteren Insolvenzverfahren.

Gerichtliche Sanierung: Regelinsolvenz

Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Es handelt sich um ein Gesamtvollstreckungsverfahren, d.h. dass grundsätzlich das gesamte schuldnerische Vermögen dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Der Insolvenzverwalter sichert und verwertet das Vermögen und verteilt es nach Abzug der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten gleichmäßig an die Insolvenzgläubiger, deren angemeldete Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind.
Um das Vermögen vor weiteren Abgängen zu schützen, geht mit der Verfahrenseröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Dieser wird „Herr des Verfahrens“. Ferner darf nach Verfahrenseröffnung wegen Insolvenzforderungen nicht mehr in die Insolvenzmasse vollstreckt werden. Zuletzt können Forderungen des Schuldners befreiend nur noch an den Insolvenzverwalter geleistet werden. Soweit ein Gläubiger ein Insolvenzverfahren in Gang gesetzt hat, gelten die Wirkungen der Verfahrenseröffnung für und gegen alle Gläubiger.
Für Unternehmen gibt es auch die Möglichkeit sich in einem sog. Eigenverwaltungsverfahren zu sanieren. Seit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen gibt es zudem die Möglichkeit eines Schutzschirmverfahrens.
Verfahrensziele in einer Regelinsolvenz können die Sanierung des insolventen Rechtsträgers über einen Insolvenzplan oder die Übertragung des Geschäftsbetriebs auf einen neuen Rechtsträger im Rahmen eines sog. Asset-Deals sein. Dagegen zielt das Schutzschirmverfahren auf eine Eigensanierung des insolventen Rechtsträgers mittels eines Insolvenzplans ab. Die Eigenverwaltung schließlich hat ein grundsätzlich offenes Verfahrensziel – hier sind beide Sanierungswege denkbar.
Die Insolvenzordnung bietet zahlreiche Möglichkeiten, Vertragsverhältnisse ohne Risiko zu beenden. Altverbindlichkeiten müssen nicht mehr bedient werden. Diese werden zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Agentur für Arbeit übernimmt in allen gerichtlichen Sanierungsverfahren über das Insolvenzgeld Lohn- und Gehaltsansprüche für 3 Monate.
Mehr Informationen zum Ablauf einer Regelinsolvenz

Gerichtliche Sanierung: Eigenverwaltungs bzw. Schutzschirmverfahren

Das Eigenverwaltungs- und das Schutzschirmverfahren sind gerichtliche Insolvenzverfahren. Grundsätzlich verlaufen diese Verfahren wie ein Regelinsolvenzverfahren mit dem entscheidenden Unterschied, dass es keinen Insolvenzverwalter gibt, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergeht. Vielmehr führt das Unternehmen selbst das Verfahren. Dabei wird das Unternehmen regelmäßig mit insolvenzrechtlicher Expertise unterstützt. Das Gericht bestellt jedoch einen (vorläufigen) Sachwalter, der das Verfahren lediglich kontrolliert und unterstützend mitwirkt.
Die Eigenverwaltung kann im regulären Insolvenzverfahren und im Insolvenzplanverfahren, nicht jedoch im Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 312 Abs. 2 InsO) angeordnet werden. Eine Anordnung der Eigenverwaltung setzt nach § 270a InsO voraus, dass

  • ein entsprechender Antrag vom Schuldner gestellt wird,
  • dem Antrag eine Eigenverwaltungsplanung beigefügt ist, welche die folgenden Punkte umfasst:
  • einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, nach der die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt ist,
  • ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise, das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels ergriffen werden
  • eine Darstellung des Verhandlungstandes mit den Gläubigern, den am schuldnerischen Unternehmen beteiligten Personen und Dritten zu den zu ergreifenden Maßnahmen,
  • eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen,
  • eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelinsolvenzverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

Beim Schutzschirmverfahren bedarf es zusätzlich einer Bescheinigung, dass das Unternehmen bei Antragstellung nicht zahlungsunfähig und dass die Sanierung des Unternehmens nicht offensichtlich aussichtslos ist. Schutzschirm- und Eigenverwaltungsverfahren verlaufen ansonsten im Wesentlichen gleich.
Mehr Informationen zum Ablauf einer Eigenverwaltung
Mehr zum Ablauf eines Schutzschirmverfahrens

Der richtige Weg

Der richtige Weg zur Erreichung des angestrebten Sanierungszieles kann durch folgende Überlegungen ermittelt werden:

Schritt 1: Entscheidungshilfe zur Wahl zwischer außergerichtlicher und gerichtlicher Sanierung sowie zwischen einer Sanierung nach dem StaRUG

Für die außergerichtliche Sanierung spricht Für StaRUG-Verfahren spricht Für die gerichtliche Sanierung spricht
Vermeidung Aufdeckung bereits realisierter Haftungs- und Anfechtungsrisiken Absicherung von Anfechtungsrisiken für den Fall des späteren Scheiterns der Sanierung Vermeidung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken für den Fall des späteren Scheiterns der Sanierung
wenig Außenwirkung wenig Außenwirkung Liquiditätseffekt durch Insolvenzgeld
Erhalt der Handlungshoheit im Sanierungsprozess lediglich finanzwirtschaftliche Sanierung notwendig; kein Eingriff in sonstige Vertragsverhältnisse notwendig Nutzung der Mechanismen des Insolvenzverfahrens, insbesondere bei einseitiger Vertragsbeendigung und etwaige notwendigem Personalabbau
geringere Gefahr des Verlusts des eigenen Unternehmens Einigung mit Gläubigern zumindest teilweise erzwingbar – Schutz vor Akkordstörer Einigung mit Gläubigern zumindest teilweise erzwingbar – Schutz vor Akkordstörer

Sprechen die Gründe oder aber auch die rechtlichen Erfordernisse für eine gerichtliche Sanierung, so kann unter den verschiedenen Verfahren gewählt werden, sofern auch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Schritt 2: Entscheidungshilfe zur Wahl des geeigneten gerichtlichen Verfahrens (Regelinsolvenz- oder Eigenverwaltungsverfahren)

Für Eigenverwaltung spricht Für Regelinsolvenz spricht
Vertrauen der Stakeholder in das Unternehmen und die Geschäftsleitung kein Vertrauen der Stakeholder in Geschäftsleitung
Unterstützung der wesentlichen Gläubiger für das Eigenverwaltungsverfahren Misstrauensbekundung durch die Gläubiger
Konzepts hinsichtlich des Verfahrensziels kein ausreichendes/ fehlendes Konzept, welches Ziel im Verfahren angestrebt werden soll
Finanzierung des Verfahrens ist gesichert keine oder nur geringe Liquiditätsspielräume

Schritt 3: Entscheidungshilfe zur Wahl zwischen Schutzschirm- und (vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren)

Schutzschirmverfahren und (vorläufiges) Eigenverwaltungsverfahren sind in vielen Punkten gleichlaufend. Ein Schutzschirmverfahren ist nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich. Außerdem bedarf es einer Bescheinigung, wonach die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Beim Schutzschirmverfahren kann der Schuldner den (vorläufigen) Sachwalter auswählen.

Für Schutzschirmverfahren spricht Für vorläufige Eigenverwaltung spricht
Nichteintritt der Zahlungsunfähigkeit Verfahren trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich
Existenz eines groben Sanierungskonzeptes Eckpunkte eines groben Sanierungskonzeptes existieren
Konzept hinsichtlich des Verfahrensziels Zeitplan für eine Insolvenzplanerstellung zu eng
Finanzierung des Verfahrens ist gesichert
Verhinderung eines parallelen M&A-Prozesses eher möglich (sog. Dual Track)
Auswahl des Sachwalters möglich

Die juristische Umsetzung der Sanierung erfolgt innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens entweder über einen Insolvenzplan oder mittels einer übertragenden Sanierung. Der Insolvenzplan verfolgt grundsätzlich das Ziel, den insolventen Rechtsträger zu erhalten und zurück in die werbende Tätigkeit zu führen, während die übertragende Sanierung den Geschäftsbetrieb (oder Teile davon) auf eine neue Gesellschaft überträgt. Der insolvente Rechtsträger wird in diesem Fall endgültig liquidiert.

Schritt 4: Entscheidungshilfe zur Wahl des Verfahrensziels: Insolvenzplan oder übertragende Sanierung

Für Insolvenzplan spricht Für übertragende Sanierung spricht
Erhalt der Gesamtstruktur möglich, insbesondere Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten isolierte Übernahme erwünschter Vermögenswerte möglich
Chance für die Altgesellschafter, das Unternehmen zu halten geringe Kosten aus Sicht der Insolvenzmasse, es sei denn es erfolgt eine Einleitung eines M&A-Prozesses
schneller Abschluss des Verfahrens sofern Altgesellschafter kein Interesse an der Fortführung des Unternehmens haben
Regelung hinsichtlich der Geltendmachung von Haftungs- und Anfechtungsansprüchen möglich häufig schneller umsetzbar; allerdings muss das Restverfahren abgewickelt werden
Erhalt unternehmensbezogener Genehmigungen/ Zertifikate möglich
durch das Marketing positiv darstellbar

Fazit:

Der Gesetzgeber hat den Unternehmen einen umfangreichen Werkzeugkasten zur Verfügung gestellt. Die Wahl des passenden Werkzeugs hängt zum einen vom Grad der Krise ab, zum anderen auch von den Maßnahmen zur Erreichung des Sanierungsziels. Wenn beides einwandfrei analysiert ist, kann das passende Werkzeug gewählt werden.

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