Das Amt des Geschäftsführers ist mit vielen Pflichten verbunden – und das insbesondere in Krisensituationen. Daher birgt die Unternehmensführung der GmbH vor allem in der Krise und in deren Vorfeld zahlreiche persönliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer, und zwar sowohl zivilrechtlicher als auch strafrechtlicher Art.
Der Geschäftsführer ist für eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich. Beachtet der Geschäftsführer bei Gesellschaftsangelegenheiten nicht die erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, haftet er der Gesellschaft gegenüber auch außerhalb der Krise für entstandene Schäden der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG.
In der Krise wird dieser allgemeine Haftungstatbestand durch eine speziellere Regelung überlagert: Nach § 64 GmbHG haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden oder die Zahlungsunfähigkeit hervorrufen. Geltend gemacht wird dieser Anspruch in der Regel nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter.
Eine Ausnahme besteht nach § 64 S. 2 GmbHG für Zahlungen, die nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Im Vorfeld und in der Krise verschärfen sich die Sorgfaltsanforderungen an den Geschäftsführer jedoch: Der Geschäftsführer muss sich stets über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, insbesondere das Vorliegen der Insolvenzreife, vergewissern. Verfügt er nicht selbst über die zur Feststellung der Insolvenzreife erforderliche Sachkunde, dann muss er bei Anzeichen einer Krise unverzüglich eine fachlich qualifizierte Person einschalten.
Noch höhere Sorgfaltsanforderungen gelten bei Zahlungen an einen Gesellschafter: Vor solchen Zahlungen muss eine Solvenz Prognose erstellt werden, die – unter Einbeziehung der fraglichen Zahlung an den Gesellschafter – die fortbestehende Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft ergeben muss.
Ist die Gesellschaft in der Krise, müssen außerdem Vermögensstatus und Bilanzen in kurzen Abständen erstellt werden. Der Jahresabschluss ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Krisenzeiten bereits innerhalb von 8 bis 10 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen.
Im Auge behalten sollte der Geschäftsführer außerdem die bestehenden strafrechtlichen Haftungsgefahren in der Krise – insbesondere die Strafbarkeit des Geschäftsführers nach § 266a StGB, wenn Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt werden.
Hieraus kann sich nach Eintritt der Insolvenzreife eine Pflichtenkollision ergeben, da der Geschäftsführer einerseits keine Zahlungen mehr leisten darf, andererseits aber die Arbeitnehmeranteile abführen muss. Deshalb begründen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Zahlungen von rückständigen Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung trotz Insolvenzreife der Gesellschaft keine Ersatzpflicht des Geschäftsführers, wenn sie innerhalb der Frist des § 15a InsO von höchstens 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen bei Überschuldung erfolgen.
Lässt sich die Insolvenz nicht mehr abwenden, muss der Geschäftsführer nach § 15a InsO Insolvenzantrag stellen, um insbesondere eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung zu verhindern.