FAQs Krise, Sanierung und Insolvenz

Wann bin ich zahlungsunfähig?

Ein Schuldner ist nach § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist damit das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende Unvermögen des Schuldners, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu begleichen.

Die Zahlungsunfähigkeit ist von der Zahlungsstockung abzugrenzen. Zahlungsstockung ist die vorübergehende Unfähigkeit, die fälligen Verbindlichkeiten vollständig zu begleichen. Demgegenüber liegt Zahlungsunfähigkeit und nicht nur Zahlungsstockung i.d.R. dann vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu begleichen.

Die Zahlungsunfähigkeit ist in 3 Schritten zu prüfen:

Schritt 1Liquiditätsbilanz zum StichtagGegenüberstellung liquide Mittel und fällige Verbindlichkeiten
Schritt 2, wenn Ergebnis Schritt 1 nicht 100% oder mehr3-Wochen-Planung und Liquiditätsbilanz zum PlanungsendeBei Liquiditätsüberdeckung liegt Zahlungsfähigkeit vor. Bei Deckungsquote 90% und mehr, Vermutung für Zahlungsfähigkeit. Bei Deckungsquote von weniger als 90% Vermutung für Zahlungsunfähigkeit
Schritt 3, wenn Ergebnis Schritt 1 nicht 100% oder mehr3- bis max. 6- Monatsplanung-Planung und Liquiditätsbilanz zum PlanungsendeWenn Deckungsquote am Planungsende 100% oder mehr liegt Zahlungsfähigkeit vor, ansonsten Zahlungsunfähigkeit. Beweislast für Verlauf je nach Vermutung Stufe 2

Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit i.d.R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner wegen eines Mangels an Zahlungsmitteln aufhört, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, und dies für die beteiligten Verkehrskreise hinreichend erkennbar geworden ist Zahlungseinstellung liegt bereits dann vor, wenn der Schuldner den wesentlichen Teil seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht bedient.

Weitergehende Hinweise finden Sie hier in Kürze.

Wann bin ich überschuldet?

Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Sofern eine positive Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 InsO vorliegt, d.h. die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist und somit keine drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, liegt eine Überschuldung nicht vor.

Die Überschuldungsprüfung erfordert in aller Regel ein zweistufiges Vorgehen:

  • Auf der ersten Stufe sind die Überlebenschancen des Unternehmens in einer Fortbestehensprognose zu beurteilen. Bei einer positiven Fortbestehensprognose liegt keine Überschuldung i.S. des § 19 Abs. 2 InsO vor.
  • Im Falle einer negativen Fortbestehensprognose sind auf der zweiten Stufe Vermögen und Schulden des Unternehmens in einem stichtagsbezogenen Status zu Liquidationswerten gegenüberzustellen. In diesem Fall liegt zumindest eine drohende Zahlungsunfähigkeit und damit ein Insolvenzantragsrecht vor (vgl. Abschn. 6.). Ist darüber hinaus das sich aus dem Überschuldungsstatus ergebende Reinvermögen negativ, liegt zusätzlich eine Überschuldung vor, die eine Antragspflicht begründet.

Wann habe ich eine positive/negative Fortbestehensprognose?

Sofern eine positive Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 InsO vorliegt, d.h. die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist und somit keine drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, liegt eine Überschuldung nicht vor.

Zur Feststellung einer künftigen, der Fortführung des Unternehmens entgegenstehenden Liquiditätslücke ist ausgehend von der Stichtagsliquidität im Prüfungszeitpunkt die gesamte finanzielle Entwicklung des Unternehmens für den Prognosezeitraum in einer Fortbestehensprognose darzustellen. Die Fortbestehensprognose ist das wertende Gesamturteil über die Lebensfähigkeit des Unternehmens in der vorhersehbaren Zukunft. Sie wird auf Grundlage des Unternehmenskonzepts und des auf der integrierten Planung abgeleiteten Finanzplans getroffen.
Die Fortbestehensprognose soll eine Aussage dazu ermöglichen, ob vor dem Hintergrund der getroffenen Annahmen und der daraus abgeleiteten Auswirkungen auf die zukünftige Ertrags- und Liquiditätslage ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die im Planungshorizont jeweils fälligen Verbindlichkeiten bedienen zu können. Sie ist eine reine Zahlungsfähigkeitsprognose.
Der Prognosezeitraum für die Fortbestehensprognose, die für die Einschätzung der Überschuldung maßgeblich ist, umfasst gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO ab dem Beurteilungsstichtag zwölf Monate.

Die Formulierung in § 19 Abs. 2 InsO stellt darauf ab, ob der Fortbestand des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Dies ist ein Gesamturteil über den möglichen weiteren wirtschaftlichen Unternehmensverlauf, und zwar insb. bezogen auf die Fähigkeit, jederzeit die fälligen Verbindlichkeiten begleichen zu können.

Wann ist ein Unternehmen sanierungsfähig?

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird neben einer positiven insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose (Stufe 1), eine durchgreifende Sanierung erfordert, d.h. die Wiederherstellung der Rentabilität der unternehmerischen Tätigkeit, als Voraussetzung, aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können (nachhaltige Fortführungsfähigkeit bzw. Wettbewerbsfähigkeit – Stufe 2). Die Wettbewerbsfähigkeit gründet sich neben dem Mitarbeiterpotenzial (Wissen, Fähigkeiten, Loyalität und Motivation des Managements und der Belegschaft, die es ermöglichen, für die Kunden Werte durch marktfähige Produkte und Leistungen zu schaffen) regelmäßig auch auf die Wandlungs- und Adaptionsfähigkeit des Unternehmens an externe Entwicklungen (z.B. im Zusammenhang mit den Herausforderungen der Digitalisierung). Dazu muss die Unternehmensleitung über den Willen, die Fähigkeiten und die Möglichkeiten verfügen, mit den im Konzept ausgeführten Maßnahmen die Sanierungsfähigkeit zu erreichen.
Die Wettbewerbsfähigkeit setzt Finanzierbarkeit am Markt voraus. Diese erfordert grundsätzlich eine angemessene positive Rendite sowie ein angemessenes positives Eigenkapital.

Was ist der Unterschied zwischen Fortführungs-und Fortbestehensprognose?

Die handelsrechtliche Fortführungsprognose nach § 252 HGB dient der Dokumentation des Going-Concern-Ansatzes im Jahresabschluss, während die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose nach § 19 InsO den Ausschluss eines möglichen juristischen Überschuldungstatbestandes bezweckt. Die Planungszeiträume sind mittlerweile mit jeweils 12 Monaten angeglichen. Bei der handelsrechtlichen Fortführungsprognose dauert der Prognosezeitraum grds. von Bilanzstichtag zu Bilanzstichtag, während bei der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose der Zeitraum mit dem Prüfungsstichtag beginnt. Bei der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose ist Subjekt der Betrachtung immer der Rechtsträger, während bei der handelsrechtlichen Fortführungsprognose immer das jeweilige Geschäftsbetrieb betrachtet.

Was muss ich als Geschäftsführer in der Krise beachten?

Nach der Rechtsprechung und nach § 1 Abs. 1 StaRUG, müssen sich die gesetzlichen Vertreter – Geschäftsführer und Vorstände – stets über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft vergewissern, um Hinweise auf eine Insolvenzgefahr erkennen zu können. Dies folgt aus der Sorgfaltspflicht des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der verpflichtet ist, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten. Die gesetzlichen Vertreter müssen den Nachweis dafür erbringen können, dass sie die wirtschaftliche Entwicklung ihres Unternehmens jederzeit überblicken, die integrierte Unternehmensplanung aufgrund plausibler Annahmen erstellt haben, und dass das Unternehmen auch in der Lage ist, die Planannahmen entsprechend umzusetzen. Andernfalls drohen den Verantwortlichen Haftung und Strafe wegen Insolvenzverschleppung. Auf eine Unkenntnis der Situation kann sich der Geschäftsführer bzw. Vorstand nur in Ausnahmefällen berufen. Fahrlässige Unkenntnis reicht aus. Der Geschäftsführer oder Vorstand handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß den Insolvenzantrag stellen muss. Dabei muss sich der Geschäftsführer, sofern er nicht persönlich über ausreichende Kenntnisse verfügt, ggfs. fachkundig beraten lassen.

Welche Haftungsrisiken drohen dem Geschäftsführer?

Das Amt des Geschäftsführers ist mit vielen Pflichten verbunden – und das insbesondere in Krisensituationen. Daher birgt die Unternehmensführung der GmbH vor allem in der Krise und in deren Vorfeld zahlreiche persönliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer, und zwar sowohl zivilrechtlicher als auch strafrechtlicher Art.

Der Geschäftsführer ist für eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich. Beachtet der Geschäftsführer bei Gesellschaftsangelegenheiten nicht die erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, haftet er der Gesellschaft gegenüber auch außerhalb der Krise für entstandene Schäden der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG.
In der Krise wird dieser allgemeine Haftungstatbestand durch eine speziellere Regelung überlagert: Nach § 64 GmbHG haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden oder die Zahlungsunfähigkeit hervorrufen. Geltend gemacht wird dieser Anspruch in der Regel nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter.

Eine Ausnahme besteht nach § 64 S. 2 GmbHG für Zahlungen, die nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Im Vorfeld und in der Krise verschärfen sich die Sorgfaltsanforderungen an den Geschäftsführer jedoch: Der Geschäftsführer muss sich stets über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, insbesondere das Vorliegen der Insolvenzreife, vergewissern. Verfügt er nicht selbst über die zur Feststellung der Insolvenzreife erforderliche Sachkunde, dann muss er bei Anzeichen einer Krise unverzüglich eine fachlich qualifizierte Person einschalten.
Noch höhere Sorgfaltsanforderungen gelten bei Zahlungen an einen Gesellschafter: Vor solchen Zahlungen muss eine Solvenz Prognose erstellt werden, die – unter Einbeziehung der fraglichen Zahlung an den Gesellschafter – die fortbestehende Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft ergeben muss.

Ist die Gesellschaft in der Krise, müssen außerdem Vermögensstatus und Bilanzen in kurzen Abständen erstellt werden. Der Jahresabschluss ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Krisenzeiten bereits innerhalb von 8 bis 10 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen.

Im Auge behalten sollte der Geschäftsführer außerdem die bestehenden strafrechtlichen Haftungsgefahren in der Krise – insbesondere die Strafbarkeit des Geschäftsführers nach § 266a StGB, wenn Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt werden.

Hieraus kann sich nach Eintritt der Insolvenzreife eine Pflichtenkollision ergeben, da der Geschäftsführer einerseits keine Zahlungen mehr leisten darf, andererseits aber die Arbeitnehmeranteile abführen muss. Deshalb begründen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Zahlungen von rückständigen Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung trotz Insolvenzreife der Gesellschaft keine Ersatzpflicht des Geschäftsführers, wenn sie innerhalb der Frist des § 15a InsO von höchstens 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen bei Überschuldung erfolgen.

Lässt sich die Insolvenz nicht mehr abwenden, muss der Geschäftsführer nach § 15a InsO Insolvenzantrag stellen, um insbesondere eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung zu verhindern.

Haben Gesellschafter ein Haftungsrisiko in Bezug auf die Insolvenzantragspflicht?

Die Gesellschafter tragen grds. kein Haftungsrisiko. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen. Zum einen, wenn die Gesellschaft führungslos ist, dann trifft die Insolvenzantragspflicht die Gesellschafter mit allen Haftungsfolgen. Zum anderen, wenn der Gesellschafter sich wie Geschäftsführer gerieren, sog. faktische Geschäftsführer. Auch dann treffen sie die gleichen Verantwortlichkeiten und Haftungsfolgen.

Wann muss ich Insolvenz beantragen?

Hier ist zu differenzieren. Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der der Antrag nach § 15 a InsO unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen, bei Eintritt der Überschuldung unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Wochen zu stellen. Die Zeiträume dürfen nur dann ausgeschöpft werden, wenn die Beseitigung der Insolvenzgründe innerhalb des Zeitraumes nicht ausgeschlossen ist. Wichtig ist, dass die Frist mit objektivem Eintritt des Insolvenzgrundes beginnt. Auf die subjektive Kenntnis kommt es nicht an. Deshalb ist der Geschäftsführer bzw. Vorstand verpflichtet, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets zu prüfen.

Kann der Gesellschafter eine andere Weisung erteilen?

Nein. Besteht eine Insolvenzantragspflicht ist der Geschäftsführer nicht an anderweitige Weisungen der Gesellschafter gebunden. Er hat den Insolvenzantrag in eigener Verantwortung zu stellen. Allerdings sollte der Geschäftsführer den Eintritt der Insolvenzreife gut dokumentieren. Stellt der Geschäftsführer ohne entsprechende Handlungspflicht einen Insolvenzantrag, beispielweise weil nur drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, besteht das Risiko, dass sich der Geschäftsführer ohne entsprechende Zustimmung durch die Gesellschafter der Untreue strafbar macht. In Grenzfällen ist dem Geschäftsführer anzuraten, vorsorglich einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss einzuholen.

Kann ich der Haftung durch Niederlegung des Geschäftsführeramtes entgehen?

Nein. Wenn die Insolvenzreife einmal eingetreten ist, beendet auch eine Niederlegung des Geschäftsführeramtes die Haftung nicht. Von einer solchen Maßnahme ist grds. abzuraten, da der Geschäftsführer den Einfluss auf die Insolvenzantragstellung verliert. Besser ist es, dass die Gesellschafter einen Abberufungsbeschluss fassen. Eine einmal eingetretene Haftung kann dies zwar nicht verhindern. Der Haftungszeitraum endet aber mit Abberufung.

Was ist ein Eigenverwaltungsverfahren?

Die Eigenverwaltung ermöglich es einem insolventen Unternehmen, eine Sanierung innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in Eigenregie zu gestalten. Bei der Eigenverwaltung wird auf die Einsetzung eines Insolvenzverwalters verzichtet. Durch das ESUG im Jahr 2012 sollte die Eigenverwaltung gestärkt werden. Dadurch sollte ein höherer Anreiz für frühzeitige Insolvenzanträge geschaffen werden. Neu geschaffen wurde die Möglichkeit der vorläufigen Eigenverwaltung. Um missbräuchlichem Verhalten vorzubeugen hat der Gesetzgeber seit dem 1.1.2021 die Eintrittsvoraussetzungen in die (vorläufige) Eigenverwaltung erhöht. Damit bedarf der Eintritt in das Eigenverwaltungsverfahren einer guten Vorbereitung.

Was ist ein Schutzschirmverfahren?

Mit dem ESUG wird ein in Deutschland neues Verfahren installiert, das sog. Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO). Dieses Verfahren nimmt das in den USA gängige Chapter-11-Verfahren zum Vorbild. Ziel des Schutzschirmverfahrens ist es, die Eigenverwaltung zusätzlich zu stärken, um so weitere Anreize zur frühzeitigen Sanierung zu setzen.
Liegt lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, so bietet das Schutzschirmverfahren dem Schuldner die Chance, unter dem Schutz eines besonderen Verfahrens in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan aufzustellen, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzplan durchgeführt werden soll. Hierdurch soll das Vertrauen des Schuldners gestärkt und er dazu veranlasst werden, möglichst früh einen Insolvenzantrag zu stellen.
Im Rahmen des Schutzschirmverfahrens verliert der Schuldner nicht die Kontrolle über sein Unternehmen. Er steht lediglich unter der Aufsicht von Insolvenzgericht und Sachwalter und ist während eines Moratoriums weitgehend dem Zugriff der Gläubiger entzogen. Das Schutzschirmverfahren ist ein gerichtliches Sanierungsverfahren.

Wie komme ich in die Eigenverwaltung?

Eine Anordnung der Eigenverwaltung setzt nach § 270a InsO voraus, dass

  • ein entsprechender Antrag vom Schuldner gestellt wird und dem Antrag eine Eigenverwaltungsplanung beigefügt ist, welche folgende Punkte umfasst:
  • ein Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sicherstellen soll,
  • ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise, das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
  • eine Darstellung des Verhandlungstandes mit den Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
  • eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
  • eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

Des Weiteren hat der Schuldner Folgendes zu erklären:

  • ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis und gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
  • ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -Restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
  • ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 – 328 oder 339 des Handelsgesetzbuches nachgekommen ist.
  • Wie komme ich in ein Schutzschirmverfahren?

    Neben den grundsätzlichen Voraussetzungen der Eigenverwaltung ist ein Schutzschirmverfahren nur statthaft, wenn der Schuldner lediglich drohend zahlungsunfähig ist, d.h. die Zahlungsunfähigkeit darf noch nicht eingetreten sein. Ebenso darf die Sanierung des Unternehmens nicht offensichtlich aussichtlos sein.

    Der Schuldner hat mit dem Insolvenzantrag eine Bescheinigung eines in Insolvenz- und Sanierungsangelegenheiten erfahrenen Berufsträgers oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen. Die schlüssige Darlegung der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sowie einer fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit der angestrebten Sanierung obliegt dem Schuldner.

    Hierzu ist dem Gericht eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen. Diese Bescheinigung stellt im Grunde den wesentlichen Unterschied zum schlichten Antrag auf Eigenverwaltung dar.

    Nähere Anforderungen zu Form und Inhalt dieser Bescheinigung regelt das Gesetz nicht. Klar ist lediglich, dass kein umfassendes und somit kostenintensives Sanierungsgutachten erforderlich ist, da auch kleineren und mittleren Unternehmen der Zugang zum Schutzschirmverfahren ermöglicht werden soll. Um eine Zurückweisung seitens des Gerichts zu vermeiden, sollte dem Gericht gegenüber zum einen die insolvenzrechtliche und betriebswirtschaftliche Qualifikation des Bescheinigers unaufgefordert und substantiiert nachgewiesen werden. Zum anderen muss die Bescheinigung einen inhaltlichen Ausgestaltungsgrad erreichen, der dem Gericht eine Plausibilitätskontrolle erlaubt.

    Wie läuft ein Eigenverwaltungsverfahren ab?

    Eine ausführliche Darstellung des Ablaufes der Eigenverwaltung finden Sie hier.

    Wie läuft ein Schutzschirmverfahren ab?

    Eine ausführliche Darstellung des Ablaufes der Eigenverwaltung finden Sie hier.

    Was ist ein StaRUG-Verfahren?

    Der präventive Restrukturierungsrahmen ist am 01.01.21 in Kraft getreten. Der präventive Restrukturierungsrahmen soll es Unternehmen ermöglichen, eine Sanierung zu erlangen, ohne aber ein formelles Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen. Der präventive Restrukturierungsrahmen versucht die Vorteile beider Verfahrenswege, der außergerichtlichen und der gerichtlichen Sanierung, zu verbinden. Zum einen soll das Verfahren dem Grunde nach nicht öffentlich sein. Auf der anderen Seite soll auch die Möglichkeit bestehen, einzelne Vertragspartner auch gegen deren Willen zur Zustimmung zu zwingen, um damit den Weg für die Sanierung freizumachen.

    Der Zugang zum präventiven Restrukturierungsrahmen steht lediglich solchen Unternehmen offen, die noch nicht zahlungsunfähig sind. Ebenso soll sichergestellt sein, dass das Unternehmen für die Dauer der Anordnung von Vollstreckungs- und Verwertungssperren zum Zwecke der Durchführung der Restrukturierung nicht zahlungsunfähig wird. Das Restrukturierungsvorhaben ist beim zuständigen Restrukturierungsgericht vorab anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Entwurf des Restrukturierungsplans, der Stand der Verhandlungen mit den beteiligten Gläubigern und die Vorkehrungen zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten beizufügen. Die Stabilisierungsanordnung kann für die Dauer von 3 Monaten ergehen.

    Kernelement der präventiven Restrukturierung ist der Restrukturierungsplan. Der Inhalt orientiert sich grundsätzlich an den Regelungen eines Insolvenzplans. Der Restrukturierungsplan ist in einen darstellenden Teil und in einen gestaltenden Teil unterteilt.
    Der darstellende Teil enthält eine Beschreibung des Unternehmens und eine Ursachenanalyse der bestehenden Krise, sowie die für die Krisenbewältigung erforderlichen Maßnahmen.

    Der gestaltende Teil beinhaltet dann die konkrete Umsetzung der erforderlichen Restrukturierungsmaßnahmen. Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gläubiger mit in den Restrukturierungsplan eingezogen werden. Vielmehr wird man sich auf wesentliche Gläubiger konzentrieren, um den Prozess nicht unnötig aufzublähen. Wichtig ist, dass die Gläubiger innerhalb der jeweiligen Gruppe gleichzubehandeln sind. Die Gläubiger stimmen in Gruppen über den Restrukturierungsplan ab. Die Gruppeneinteilung erfolgt grundsätzlich nach gesicherten Gläubigern, ungesicherten Gläubigern, nachrangigen Gläubigern und Anteilseignern. Innerhalb jeder Gruppe ist eine Zustimmungsquote von mindestens 75 % erforderlich. Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan kann grundsätzlich ohne gerichtliche Hilfe erfolgen. Soweit aber nicht alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zustimmen, ist eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung erforderlich. Das Restrukturierungsgericht hat den Restrukturierungsplan zu bestätigen. Im Falle einer gerichtlichen Bestätigung entfällt grundsätzlich die Insolvenzanfechtung in einem späteren Insolvenzverfahren.

    Was spricht für den jeweiligen Sanierungsweg?

    Für die außergerichtliche Sanierung sprichtFür StaRUG-Verfahren sprichtFür die gerichtliche Sanierung spricht
    Vermeidung Aufdeckung bereits realisierter Haftungs- und AnfechtungsrisikenAbsicherung von Anfechtungsrisiken für den Fall des späteren Scheiterns der SanierungVermeidung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken für den Fall eines späteren Scheiterns der Sanierung
    Weniger Außenwirkung
    Wenig AußenwirkungLiquiditätseffekt durch Insolvenzgeld
    Erhalt der Handlungshoheit im Sanierungsprozess
    Lediglich Finanzwirtschaftliche Sanierung notwendig; kein Eingriff in sonstige Vertragsverhältnisse notwendigNutzung der Mechanismen des Insolvenzverfahrens, insbesondere bei einseitiger Vertragsbeendigung und ggf. notwendigem Personalabbau
    Geringere Gefahr des Verlustes des eigenen UnternehmensEinigung mit Gläubigern zumindest teilweise erzwingbar – Schutz vor AkkordstörerEinigung mit Gläubigern zumindest teilweise erzwingbar – Schutz vor Akkordstörer

    Was spricht für Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz?

    Für Eigenverwaltung sprichtFür Regelinsolvenz spricht
    Vertrauen der Stakeholder in das Unternehmen und die handelnden PersonenKein Vertrauen der Stakeholder in Geschäftsleitung
    Unterstützung durch die wesentlichen Gläubiger für das VerfahrenMisstrauensbekundung durch die Gläubiger
    Es existiert bereits ein Konzept hinsichtlich des Verfahrensziels
    Kein ausreichendes Konzept, welches Ziel im Verfahren angestrebt werden soll
    Die Finanzierung des Verfahrens ist gesichertKeine oder nur geringe Liquiditätsspielräume

    Was spricht für Schutzschirmverfahren und vorläufige Eigenverwaltung?

    Für Schutzschirmverfahren sprichtFür vorläufige Eigenverwaltung spricht
    Es darf noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten seinVerfahren trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich
    Sanierungsgrobkonzept stehtEckpunkte eines Sanierungsgrobkonzept steht
    Es existiert bereits ein Konzept hinsichtlich des VerfahrenszielsZeitplan für Insolvenzplanerstellung zu eng
    Die Finanzierung des Verfahrens ist gesichert
    Verhinderung eines parallelen M&A-Prozess möglich (sog. Dual Track)
    Auswahl Sachwalter möglich

    Was ist der Unterschied zwischen Sachwalter und Insolvenzverwalter?

    Bei der Regelinsolvenz geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis spätestens mit Insolvenzeröffnung nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Die bisherigen Organe sind in Bezug auf die Insolvenzmasse nicht mehr entscheidungsbefugt.

    Im Rahmen der Eigenverwaltung bleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiter beim Schuldner. Er unterliegt allerdings der Aufsicht eines Sachwalters. Der Schuldner unterliegt folgenden Beschränkungen:

    • Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen (§ 275 Abs. 1 Satz 1 InsO).
    • Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht (§ 275 Abs. 1 Satz 2 InsO).
    • Der Sachwalter hat das Recht zur Führung der Kasse; er kann verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen auch nur von ihm vorgenommen werden (§ 275 Abs. 2 InsO).
    • Für Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung hat der Schuldner nach § 276 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen; ist im Antragsverfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, so findet diese Vorschrift auch schon vor der Verfahrenseröffnung Anwendung.

    Hat der Aufsichtsrat oder die Gesellschafter noch Einfluss in der Eigenverwaltung?

    Im Eigenverwaltungsverfahren werden die gesellschaftsrechtliche Überwachungsorgane ausgeschaltet (§ 276a InsO). Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung haben keinen Einfluss mehr auf wirtschaftliche Entscheidungen der Geschäftsführung. Die Überwachung erfolgt allein durch Sachwalter, Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung. Damit wird die Betriebsfortführung und die Sanierung entkoppelt von gesellschaftsrechtlichen Bindungen. Die Befugnis zur Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung verbleibt allerdings bei den Gesellschaftern. Die Zustimmung des Sachwalters ist jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung.

    Was ist ein Gläubigerausschuss?

    Durch das ESUG erstmals in das Gesetz aufgenommen ist der vorläufige Gläubigerausschuss. In der Praxis wurde dieser, gerade in Großverfahren, schon vor Inkrafttreten des ESUG gebildet, allerdings ohne gesetzliche Grundlage.
    Das Gesetz unterscheidet zwischen obligatorischen, beantragtem und fakultativem Gläubigerausschuss .
    Ein obligatorischer Gläubigerausschuss ist einzurichten, wenn zwei von drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:

    • mindestens 6.000.000 € Bilanzsumme nach Abzug eines auf Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags i. S. d. § 268 Abs. 3 HGB.
    • mindestens 12.000.000 € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag.
    • im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer.

    Das Insolvenzgericht soll einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellen (Beantragter Gläubigerausschuss), wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Antrag: Antragsberechtigt sind der Schuldner, der vorläufige Insolvenzverwalter und jeder Insolvenzgläubiger unabhängig von der Höhe seiner Forderung.
    • Benennung von Personen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen.
    • Schriftliche Einverständniserklärung der als künftige Gläubigerausschussmitglieder benannten Personen.

    Sind die Schwellenwerte des § 22 a) InsO nicht erreicht und wurde kein Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gestellt, so steht es gleichwohl im Ermessen des Insolvenzgerichts, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen (Fakultativer Gläubigerausschuss).

    Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn alternativ

    • der Geschäftsbetrieb eingestellt ist.
    • die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Masse unverhältnismäßig wäre.
    • mit der Einsetzung des Gläubigerausschuss eine Verzögerung verbunden wäre, die zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führen würde.

    Im vorläufigen Gläubigerausschuss sollen folgende Gläubigergruppen vertreten sein:

    • Absonderungsberechtigte Gläubiger.
    • Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen..
    • Kleingläubiger.
    • Arbeitnehmer.

    Die Auswahl der Gläubigerausschussmitglieder wird durch das Gericht getroffen, das dabei nicht an die Vorschläge eines Antragstellers gebunden ist.

    Der vorläufige Gläubigerausschuss hat folgende Aufgaben:

    • Unterstützung und Überwachung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
    • Recht zur Mitwirkung bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters.

    Bei der Verwalterauswahl sind zwei Konstellationen denkbar:

    • Der vorläufige Gläubigerausschuss wird vor dem vorläufigen Verwalter bestellt. Hier besteht ein Vorschlagsrecht des vorläufigen Gläubigerausschusses. Bei einem einstimmigen Vorschlag zur Person des Verwalters kann das Gericht nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person des Verwalters nicht geeignet ist. Die Eignung bemisst sich dabei nach dem vom Gläubigerausschuss aufgestellten Anforderungsprofil.
    • Der vorläufige Verwalter wurde vom Gericht schon vor Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt. Ist bei Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses bereits ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann der vorläufige Gläubigerausschuss diesen in seiner ersten Sitzung nach Einsetzung abwählen, wenn er einstimmig eine andere Person zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter wählt.

    Was ist der Unterschied zwischen Asset-Deal und Share-Deal?

    Beim Asset Deal (auch sog. übertragende Sanierung) werden die werthaltigen Aktiva, in der Regel die Sachanlagen und Warenvorräte, an den Erwerber verkauft. Die Bankguthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten verbleiben beim Insolvenzverwalter.
    Beim Share Deal werden die Unternehmensbeteiligungen verkauft. D.h. die Verbindlichkeiten beim Unternehmen bleiben bestehen. Hierdurch wird der Insolvenzgrund regelmäßig nicht beseitigt, so dass es erforderlich ist, weiteres Kapital in das insolvente Unternehmen einzubringen.
    In der Praxis ist in der Insolvenz der Asset Deal die Regel. Der Erwerber kauft einzelne Gegenstände. Er tritt mit Ausnahme des § 613a BGB nicht in die Verbindlichkeiten des Veräußerers ein. Allerdings kann er auch einen eventuell vorhandenen Verlustvortrag nicht für sich nutzbar machen. Ein Share-Deal kommt in der Insolvenz vor allen Dinge in Kombination mit einem Insolvenzplan in Betracht.

    Beim Asset Deal (auch sog. übertragende Sanierung) werden die werthaltigen Aktiva, in der Regel die Sachanlagen und Warenvorräte, an den Erwerber verkauft. Die Bankguthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten verbleiben beim Insolvenzverwalter.
    Beim Share Deal werden die Unternehmensbeteiligungen verkauft. D.h. die Verbindlichkeiten beim Unternehmen bleiben bestehen. Hierdurch wird der Insolvenzgrund regelmäßig nicht beseitigt, so dass es erforderlich ist, weiteres Kapital in das insolvente Unternehmen einzubringen.
    In der Praxis ist in der Insolvenz der Asset Deal die Regel. Der Erwerber kauft einzelne Gegenstände. Er tritt mit Ausnahme des § 613a BGB nicht in die Verbindlichkeiten des Veräußerers ein. Allerdings kann er auch einen eventuell vorhandenen Verlustvortrag nicht für sich nutzbar machen. Ein Share-Deal kommt in der Insolvenz vor allen Dinge in Kombination mit einem Insolvenzplan in Betracht.

    Was ist der Unterschied zwischen Asset-Deal und Share-Deal?

    Ziel eines Insolvenzplanverfahrens ist es typischerweise , das schuldnerische Unternehmen finanziell und leistungswirtschaftlich zu sanieren und den rechtsträger zu erhalten. Der Grundgedanke des Planverfahrens ist, dass kein Beteiligter durch den Plan schlechter gestellt werden darf als er ohne den Plan stünde.
    Berechtigt, einen Insolvenzplan vorzulegen, sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner.
    Der Insolvenzplan kann nach § 217 InsO die folgenden Bereiche abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln:

    • Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger
    • Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten
    • Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens

    Sinn und Zweck dieser Deregulierung ist gemäß der gesetzgeberischen Intention, den am Verfahren Beteiligten durch den Insolvenzplan ein Höchstmaß an Flexibilität bei der Insolvenzabwicklung zu gewährleisten. Grenze dieser Flexibilität sind aber auch hier entgegenstehende zwingende Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten, wie z. B. das Zivilrecht oder auch das Steuerrecht.

    Der Insolvenzplan besteht aus einem so genannten darstellenden Teil und einem gestaltenden Teil sowie aus den Anlagen zum gestaltenden Teil.

    Der darstellende Teil dient der Information der Gläubiger und des Insolvenzgerichts über das Ziel des Plans und den Weg, auf dem dieses Ziel erreicht werden soll.

    Der gestaltende Teil legt fest, wie die Rechtstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Wichtig ist an dieser Stelle, dass die Rechtstellung des Schuldners nicht durch den Plan beeinflusst werden kann, da der Schuldner nicht zu den Beteiligten in diesem Sinne gehört.

    Kernpunkt ist die Vergleichsrechnung. Kein Gläubiger darf durch den insolvenzplan schlechter gestellt werden. Vergleichsmaßstab für eine Fortführungslösung ist nach § 220 Abs. 2 InsO ist das nächst beste Fortführungsszenario. Eine Zerschlagungslösung darf nur unterstellt werden, wenn der Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführungslösung aussichtslos sind.

    Über den Insolvenzplan stimmen die Gläubiger in einem gesonderten Erörterungs- und Abstimmungstermin beim Insolvenzgericht ab.

    Was ist ein Dual-Track?

    Dual-Track nennt man insbesondere in Eigenverwaltungsverfahren einen zur Eigenlösung initiierten Verkaufsprozess. Es soll damit sichergestellt werden, dass die für die Gläubiger beste Lösung gefunden wird. Ob es eine Verpflichtung hierzu gibt ist strittig. Vielfach wird der Dual-Track gerade von Gläubigerausschüssen initiiert, letztlich mit dem Ziel der eigenen Enthaftung. Es soll dem Vorwurf vorgebeugt werden, es seien nicht alle Wege zur Best möglichen Gläubigerbefriedigung verfolgt worden. Der Dual-Track kann durchaus auch im Interesse der Eigenverwaltung sein, da er die Vergleichsrechnung absichert und die möglichen Alternativen dokumentiert. Allerding ist der Dual-Track auch mit Risiken verbunden. So löst dieser zum einen Kosten aus, zum andern kann er bei bekannt werden Unsicherheit im Unternehmen und bei den Vertragspartnern auslösen. Deshalb wird oft auch eine vermittelnde Lösung angewendet, nämlich dass die Verkaufsfähigkeit und die möglichen Erlöse über ein Fairness Opinion extern geprüft und bescheinigt werden. Dies schafft die notwendige Dokumentation. Die wird vor allen Dingen in den Fällen angewendet, in welchem die Gläubiger bzw. der Gläubigerausschuss Vertrauen in die Eigenlösung haben und diese eine angemessene Quote verspricht.

    Was spricht für Insolvenzplan oder übertragende Sanierung?

    Für Insolvenzplan sprichtFür übertragende Sanierung spricht
    Erhalt der Gesamtstruktur möglich, insbesondere Mitarbeiter, Kunden, LieferantenIsolierte Übernahme erwünschter Vermögenswerte möglich
    Chance für die Altgesellschafter, das Unternehmen zu haltenGeringe Kosten aus Sicht der Insolvenzmasse, es sei denn Einleitung eines M&A-Prozesses
    Schneller Abschluss des VerfahrensSofern Altgesellschafter kein Interesse an der Fortführung des Unternehmens haben
    Regelung der Geltendmachung von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen möglichHäufig schneller umsetzbar; allerdings muss das restverfahren abgewickelt werden
    Erhalt unternehmensbezogener Genehmigungen der Zertifikate möglich
    Aus Marketingsicht positiv darstellbar

    Was bedeutet Insolvenzanfechtung?

    Die Anfechtung im Insolvenzrecht soll das den Gläubigern haftende Schuldnervermögen wiederherstellen. Es werden hierbei solche Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht, die zum Nachteil der Gläubiger waren und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind.

    Ziel der Insolvenzanfechtung ist es nicht, der Insolvenzmasse besondere Vorteile zu verschaffen, die ihr nicht zustehen. Vielmehr verfolgt die Insolvenzanfechtung das Ziel, den Schutz der Gläubiger auf den Zeitraum vor der Eröffnung auszudehnen und den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger auf einen früheren Zeitpunkt vorzuverlegen . Letztlich sollen durch die Anfechtung auch sachlich ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse rückgängig gemacht werden.

    Gemeinsames Merkmal aller Insolvenzanfechtungstatbestände ist eine Rechtshandlung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt. Nach § 129 InsO setzt jede insolvenzrechtliche Anfechtung voraus, dass die anzufechtende Rechtshandlung objektiv die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Eine solche Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die anzufechtende Rechtshandlung die Insolvenzmasse verkürzt hat.

    Es gibt unterschiedliche Anfechtungstatbestände. Hier ein Überblick:

    ZeitpunktAnfechtungsgründeDer Handelnde war der …
    mind. 10 Jahre vor Eröffnungsantrag– Vorsätzliche Benachteiligung, § 133 Abs. 1
    – Sicherung der Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens, § 135 Nr.1
    Schuldner

    Schuldner oder Gläubiger

    mind. 4 Jahre vor Eröffnungsantrag– unentgeltliche Leistung, § 134
    – Deckungsanfechtung § 133 InsO
    Schuldner
    mind. 2 Jahre vor Eröffnungsantrag– entgeltlicher Vertrag mit nahe stehender Person, § 133 Abs. 2Schuldner
    mind. 1 Jahr vor Eröffnungsantrag– Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens, § 135 Nr. 2Schuldner oder Gläubiger
    Schuldner, Schuldner und Gläubiger
    Aus Marketingsicht positiv darstellbar
    – Einlagenrückgewähr oder Erlass des Verlustanteils eines stillen Gesellschafters
    mind. 3 Monate vor Eröffnungsantrag– Deckungsanfechtung bei Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, § 130 Abs. 1 Nr. 1
    – unmittelbar nachteilige Rechtshandlung und Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, § 132 Abs. 1 Nr. 1
    Schuldner oder Gläubiger

    Schuldner

    2-3 Monate vor Eröffnungsantrag– kongruente Deckung bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, § 131 Abs. 1 Nr.2
    – inkongruente Deckung bei Kenntnis des Gläubigers von der Gläubigerbenachteiligung, § 131 Abs. 1 Nr. 3
    Schuldner oder Gläubiger
    Schuldner oder Gläubiger
    mind. 1 Monat vor Eröffnungsantrag– inkongruente Deckung, § 131 Abs. 1 Nr.1Schuldner oder Gläubiger
    nach dem Eröffnungsantrag– Deckungsanfechtung bei Kenntnis des Gläubigers von dem Eröffnungsantrag oder der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, § 130 Abs. 1 Nr. 2
    – inkongruente Deckung, § 131 Abs. 1 Nr. 1
    – unmittelbar nachteilige Rechtshandlung, § 132 Abs. 1 Nr. 2
    – vorsätzliche Benachteiligung, § 133 Abs. 1
    – Einlagenrückgewähr oder Erlass des Verlustanteils eines stillen Gesellschafters, § 136
    Schuldner oder Gläubiger

    Schuldner
    Schuldner

    Schuldner

    Wie wird die Insolvenzmasse verteilt?

    Nach dem Schlusstermin bewilligt das Insolvenzgericht die Schlussverteilung nach dem eingereichten Verteilungsverzeichnis, soweit keine Einwendungen hiergegen erhoben werden. Die gesetzlich vorgesehene Verteilungsreihenfolge sieht wie folgt aus:

    RangArt der ForderungBemerkung
    1VerfahrenskostenVerfahrenskosten sind die entstandenen Gerichtskosten sowie die Gebühren der Insolvenzverwaltung
    2MasseverbindlichkeitMasseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung begründet hat. Solche Verbindlichkeiten sind vorweg, also vor den Insolvenzverbindlichkeiten, aber nach den Verfahrenskosten, zu befriedigen. Inhaber von Masseverbindlichkeiten können also nicht „nur” auf die Quote verwiesen werden.
    3Insolvenzforderungen oder Insolvenzverbindlichkeiten (§ 38 InsO)Insolvenzverbindlichkeiten sind solche Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden haben. Das sind die Forderungen derjenigen Gläubiger, die zur Zeit der Eröffnung einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben – egal, ob es sich dabei um einen zivilrechtlichen Anspruch oder um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (z.B. Steuerbescheide) handelt.
    4Nachrangige InsolvenzforderungenDie nachrangigen Insolvenzforderungen werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:
    1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
    2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
    3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
    4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
    5. Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

    Was bedeutet Masseunzulänglichkeit?

    Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, die Insolvenzmasse aber nicht ausreicht, die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Auch das muss der Insolvenzverwalter dem Gericht anzeigen.

    Mit diesen Verfahren unterstützen wir Sie auf Ihrem Weg.