Prüfungstermin
Im Prüfungstermin gibt der Insolvenzverwalter die Tabellenerklärungen zu den angemeldeten Forderungen gegenüber dem Gericht ab. Wenn Sie als Gläubiger nach einer rechtzeitigen Forderungsanmeldung nichts vom Insolvenzverwalter hören, ist die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt, § 179 Abs. 3 Satz 3 InsO. Es gilt hier also der Grundsatz: „No news is good news.”
Dessen ungeachtet stellen wir die Insolvenztabelle den Gläubigern im geschützten Bereich unserer Webseite zur Verfügung. Diese Tabelle wird i.d.R. mit der halbjährlichen Berichtspflicht aktualisiert.