Autor
Matthias Kühne
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Betriebswirt (IWW), Certified Valuation Analyst (EACVA), Wirtschaftsmediator (BStBK)
Matthias Kühne, 17.03.2020
Problematik der Fortführungsprognose trotz geplanter Aussetzung der Insolvenzanztragspflicht
Der Gesetzgeber hat angekündigt, die Insolvenzantragspflicht für die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen – zunächst – bis zum 30.9.2020 auszusetzen. Damit soll der Druck der Insolvenzantragspflicht genommen werden.
Zur Vermeidung von Bankrottdelikten und ggf. für die Beantragung von Kreditmitteln werden die Unternehmen aber gehalten, den Jahresabschluss zum 31.12.2019 möglichst zeitnah fertigzustellen. Hier stellt sich für den Steuerberater im Rahmen der Beurteilung der Fortführungsprognose die Problematik, dass innerhalb des Prognosezeitraumes von einem Jahr Insolvenzgründe auf Basis der aktuellen Erkenntnisse nicht eintreten werden.
Beurteilung der handelsrechtlichen Fortführungsprognose
Mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat der Gesetzgeber zumindest die Prognoseunsicherheiten im Rahmen der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose insoweit gelockert, als dass wegen einer Corona bedingten negativen Fortbestehensprognose keine Insolvenzantragspflicht ausgelöst wird. Allerdings derzeit nur bis zum 30.9.2020. Da der Steuerberater im Rahmen der Beurteilung der handelsrechtlichen Fortführungsprognose das Gesamtjahr beurteilen muss, wird in vielen Fällen – nach heutigem Stand – eine Insolvenzantragspflicht ab dem 1.10.2020 wieder aufleben. Damit steht der Steuerberater heute schon vor der Problematik, dass er heute schon die Fortführungsprognose bei vielen Unternehmen verneinen müsste mit der Folge, dass der Jahresabschluss zu Zerschlagungswerten zu bilanzieren wäre. Dies wiederum könnte negative Folgen auf die Kreditentscheidungen nach sich ziehen.
Verlängerung der Aussetzung als Lösungsansatz
Der Gesetzgeber könnte diese Problematik entschärfen, wenn die Insolvenzanztragspflicht über den 31.12.2020 hinaus ausgesetzt würde. Damit würde eine Insolvenzantragspflicht wegen einer Corona bedingten negativen Fortbestehensprognose nicht ausgelöst werden. Damit bestünde für den Steuerberater eine größere Rechtssicherheit bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2019.