Frank Lienhard - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Certified Valuation Analyst (EACVA)

Autor

Frank Lienhard

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Certified Valuation Analyst (EACVA)

Frank Lienhard, 15.11.2024

Neuerungen bei der steuerlichen Behandlung von Elektrofahrzeugen ab 2024

Mit dem Wachstum der Elektromobilität hat sich auch die steuerliche Förderung weiterentwickelt. Insbesondere durch das Wachstumschancengesetz gab es Anpassungen, die vor allem für Unternehmen relevant sind, die Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge als Dienstwagen nutzen. Hier die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

Höherer Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge

Ab dem 1. Januar 2024 wird der Bruttolistenpreis, der die Grundlage für die steuerliche Begünstigung bildet, von 60.000 € auf 70.000 € angehoben. Dies bedeutet, dass Elektrofahrzeuge mit einem Listenpreis bis zu 70.000 € nun von einer günstigeren Besteuerung profitieren können. Für Fahrzeuge, die bis Ende 2023 angeschafft wurden, bleibt die bisherige Regelung mit einem Bruttolistenpreis von 60.000 € bestehen.

Steuerliche Vorteile für Dienstwagen

Für reine Elektrofahrzeuge gibt es weiterhin besondere steuerliche Vergünstigungen. Die Bemessungsgrundlage, also der Wert des Fahrzeugs, der für die Steuerberechnung herangezogen wird, kann auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert werden. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die ein solches Fahrzeug auch privat nutzen, nur auf 25 % des eigentlichen Wertes Steuern zahlen müssen.

Keine Verschärfung für Hybridelektrofahrzeuge

Bei Hybridelektrofahrzeugen bleibt die bestehende Regelung unverändert. Diese Fahrzeuge, die sowohl elektrisch als auch mit Kraftstoff betrieben werden, profitieren weiterhin von einer Halbierung der Bemessungsgrundlage, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (z.B. maximale CO₂-Emissionen oder eine Mindestreichweite im reinen Elektrobetrieb).

Sonderausstattungen und Bruttolistenpreis

Für die Berechnung des geldwerten Vorteils wird der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs inklusive werkseitig eingebauter Sonderausstattungen herangezogen. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen, wie der Einbau einer größeren Batterie, werden jedoch nicht berücksichtigt.

Elektronische Kennzeichnung und Nachweise

Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge müssen klar als solche identifiziert werden, um von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Dies erfolgt in der Regel durch eine entsprechende Codierung in der Zulassungsbescheinigung oder durch das Führen eines E-Kennzeichens.

Fazit

Die neuen Regelungen bieten Unternehmen weiterhin attraktive Anreize, ihre Fahrzeugflotte auf Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge umzustellen. Wer ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen nutzt, kann ab 2024 von einer verbesserten steuerlichen Förderung profitieren, während bei Hybriden die bisherigen Vorteile bestehen bleiben.

Wenn Sie als Unternehmer oder Arbeitnehmer unsicher sind, wie sich die neuen Regelungen auf Ihre Steuerlast auswirken, sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!

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