Um die Entscheidung für oder gegen eine Kapitalgesellschaft treffen zu können, ist es ratsam, sich zunächst über die verschiedenen Arten von Kapitalgesellschaften zu informieren, die für das neu zu gründende Unternehmen in Frage kommen. Dazu gehören nach der Legaldefinition des Begriffs Kapitalgesellschaft in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- die Europäische Gesellschaft (SE),
- die Aktiengesellschaft (AG),
- die Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) sowie
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Die SE – lateinisch societas europaea – ist eine europaweit anerkannte Rechtsform für aktienrechtlich orientierte Unternehmen, während die KGaA eine Mischform aus der Kommandit- und der Aktiengesellschaft darstellt. Allerdings spielen diese beiden Rechtsformen in der Praxis für Unternehmensgründer in der Regel kaum eine Rolle, aufgrund ihres komplizierten Regelwerks oder der komplizierten Besteuerung.
Die meisten Entscheidungen zur Rechtsformwahl fallen daher zwischen dem Einzelunternehmen einerseits und einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH andererseits. In manchen Fällen kann auch die AG eine Option sein, insbesondere bei entsprechender Größe und konkreten Börsenplänen.
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – UG (haftungsbeschränkt) – wurde im Jahr 2008 als neue Rechtsform der GmbH geschaffen, um eine der Limited (Ltd.) ähnliche Rechtsform in Deutschland anzubieten. Allerdings hat die UG (haftungsbeschränkt) aufgrund einiger Nachteile, wie dem langen und abschreckenden Rechtsformzusatz und der Begrenzung der Haftung, in der Beratungspraxis für Unternehmensgründer nur eine untergeordnete Rolle eingenommen.