Typischer Verfahrensablauf eines Schutzschirmverfahrens

(unter Berücksichtigung der Neuregelungen ab dem 1.1.2021)

Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über den typischen Ablauf eines Schutzschirmverfahrens.

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Mit dem ESUG wird ein in Deutschland neues Verfahren installiert, das sog. Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO). Dieses Verfahren nimmt das in den USA gängige Chapter-11-Verfahren zum Vorbild. Ziel des Schutzschirmverfahrens ist es, die Eigenverwaltung zusätzlich zu stärken, um so weitere Anreize zur frühzeitigen Sanierung zu setzen.

Liegt lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, so bietet das Schutzschirmverfahren dem Schuldner die Chance, unter dem Schutz eines besonderen Verfahrens in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan aufzustellen, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzplan durchgeführt werden soll. Hierdurch soll das Vertrauen des Schuldners gestärkt und er dazu veranlasst werden, möglichst früh einen Insolvenzantrag zu stellen.

Im Rahmen des Schutzschirmverfahrens verliert der Schuldner nicht die Kontrolle über sein Unternehmen. Er steht lediglich unter der Aufsicht von Insolvenzgericht und Sachwalter und ist während eines Moratoriums weitgehend dem Zugriff der Gläubiger entzogen. Das Schutzschirmverfahren ist ein gerichtliches Sanierungsverfahren. Um missbräuchlichem Verhalten vorzubeugen hat der Gesetzgeber seit dem 1.1.2021 die Eintrittsvoraussetzungen in die (vorläufige) Eigenverwaltung erhöht. Diese sind auch im Rahmen des Schutzschirmverfahrens zu beachten. Damit bedarf der Eintritt in das Schutzschirmverfahren einer guten Vorbereitung.

Ziel des Schutzschirmverfahrens ist es, die Eigenverwaltung zusätzlich zu stärken, um so weitere Anreize zur frühzeitigen Sanierung zu setzen.

Wir geben Ihnen einen Überblick über die einzelnen Schritte des Schutzschirmverfahrens.

1. Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens

Die Einleitung des Schutzschirmverfahrens setzt nach § 270 b Abs. 1 InsO voraus, dass

  • der Schuldner einen Eröffnungsantrag gestellt hat,
  • drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt,
  • der Schuldner einen Antrag auf Eigenverwaltung gestellt hat,
  • die Sanierung des Schuldners nicht offensichtlich aussichtslos ist und
  • der Schuldner einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans gestellt hat.

Daneben sind die ab dem 01.01.2021 geltenden allgemeinen Eintrittsvoraussetzungen in ein vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren zu beachten. Eine Anordnung der Eigenverwaltung setzt nach den ab 01.01.2021 geltenden Neuregelungen nach § 270a InsO voraus, dass

  • ein entsprechender Antrag vom Schuldner gestellt wird und
  • dem Antrag eine Eigenverwaltungsplanung beigefügt ist, welche folgende Punkte umfasst:
  • ein Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sicherstellen soll,
  • ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise, das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
  • eine Darstellung des Verhandlungstandes mit den Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
  • eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
  • eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

Des Weiteren hat der Schuldner Folgendes zu erklären:

  • ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis und gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
  • ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
  • ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 – 328 oder 339 des Handelsgesetzbuches nachgekommen ist.

Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, so ist dieser zum Antrag der Eigenverwaltung zu hören.

2. Bescheinigung

Der Schuldner hat mit dem Insolvenzantrag eine Bescheinigung eines in Insolvenz- und Sanierungsangelegenheiten erfahrenen Berufsträgers oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen (§ 270d Abs. 1 InsO). Die schlüssige Darlegung der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sowie einer fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit der angestrebten Sanierung obliegt dem Schuldner.

Hierzu ist dem Gericht eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen. Diese Bescheinigung stellt im Grunde den wesentlichen Unterschied zum schlichten Antrag auf Eigenverwaltung dar.

Nähere Anforderungen zu Form und Inhalt dieser Bescheinigung regelt das Gesetz nicht. Klar ist lediglich, dass kein umfassendes und somit kostenintensives Sanierungsgutachten erforderlich ist, da auch kleineren und mittleren Unternehmen der Zugang zum Schutzschirmverfahren ermöglicht werden soll. Um eine Zurückweisung seitens des Gerichts zu vermeiden, sollte dem Gericht gegenüber zum einen die insolvenzrechtliche und betriebswirtschaftliche Qualifikation des Bescheinigers unaufgefordert und substantiiert nachgewiesen werden. Zum anderen muss die Bescheinigung einen inhaltlichen Ausgestaltungsgrad erreichen, der dem Gericht eine Plausibilitätskontrolle erlaubt.

3. Beschluss Gesellschafterversammlung/Hauptversammlung

Da ein Schutzschirmverfahren nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich ist, besteht häufig keine Insolvenzantragspflicht, sondern lediglich ein Insolvenzantragsrecht. Gerade Fremdgeschäftsführer sollten deshalb vor Einreichung eines Antrags auf Schutzschirmverfahren einen stattgebenden Gesellschafterbeschluss einholen. Dies ist auch bei Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern zu empfehlen. Ansonsten sind die Vertretungsorgane möglichen Haftungsgefahren ausgesetzt.

4. Information der Hauptgläubiger

Für die Durchführung des Schutzschirmverfahrens besteht generell ein hoher Zeitdruck. Auch ist das Gelingen von der Zustimmung der wesentlichen Gläubiger abhängig. Deshalb sollten diese als vertrauensbildende Maßnahme vorab über den Schritt informiert werden.

5. Insolvenzantrag

Antragsteller eines Schutzschirmverfahrens kann nur der Schuldner selbst sein. Der Schuldner hat zu beantragen, dass die Eigenverwaltung angeordnet wird. Êbenso hat der Schuldner zu beantragen, dass er im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens berechtigt ist, das Unternehmen bis zur Eröffnung des Verfahrens in Eigenverwaltung zu führen. Schließlich hat der Schuldner zu beantragen, dass er innerhalb einer Maximalfrist von 3 Monaten einen Insolvenzplan vorzulegen hat.

Der Schuldner kann auch beantragen, dass er berechtigt ist, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Während diese Frage beim vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren streitig ist, sieht das Gesetz diese Möglichkeit für das Schutzschirmverfahren explizit vor.

Sofern gegen den Schuldner bereits vollstreckt wird, kann dieser beantragen, dass die Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt werden.

Der Schuldner kann beantragen, dass ein bestimmter Sachwalter von Seiten des Gerichts bestellt wird. Von diesem Antrag kann das Gericht nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person zur Übernahme des Amtes offensichtlich ungeeignet ist. Sachwalter und Bescheiniger dürfen nicht personenidentisch sein. Als denkbar wird teilweise angenommen, dass der vorgeschlagene Sachwalter bereits im Rahmen der Erstellung des schuldnerischen Sanierungskonzeptes projektbegleitend aktiv war. Einem solchen Sachwalter wird jedoch voraussichtlich meist die erforderliche Unabhängigkeit (vgl. §§ 274 Abs. 1, 56 Abs. 1 InsO) abgesprochen werden.

Mit dem Insolvenzantrag hat der Schuldner die Bescheinigung nach § 270 b InsO einzureichen. Der Insolvenzantrag bedarf der Schriftform.

Nach den Regelungen durch das ESUG hat der Schuldner seinem Antrag generell ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Hat der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt, soll er die Gläubiger mit den

  • höchsten Forderungen (Nr. 1),
  • die höchsten gesicherten Forderungen (Nr. 2),
  • die Forderungen der Finanzverwaltung (Nr. 3),
  • die Forderungen der Sozialversicherungsträger (Nr. 4)
  • sowie die Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung (Nr. 5)

besonders kenntlich machen.

Ebenso hat der Schuldner bezogen auf das letzte Wirtschaftsjahr auch Angaben

  • zur Bilanzsumme
  • zu den Umsatzerlösen
  • zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer

zu machen.

Ebenso ist dem Verzeichnis die Erklärung des Schuldnervertreters beizufügen, dass die Angaben vollständig und richtig sind.

Noch nicht einheitlich geklärt ist die Frage der Veröffentlichung des Schutzschirmverfahrens.

6. Ggf. Einsetzung eines vorl. Gläubigerausschusses

Durch das ESUG erstmals in das Gesetz aufgenommen ist der vorläufige Gläubigerausschuss. In der Praxis wurde dieser, gerade in Großverfahren, schon vor Inkrafttreten des ESUG gebildet, allerdings ohne gesetzliche Grundlage.
Das Gesetz unterscheidet zwischen obligatorischem, beantragtem und fakultativem Gläubigerausschuss (§ 22a InsO, Anlage g 16 a).
Ein obligatorischer Gläubigerausschuss ist einzurichten, wenn 2 der 3 folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • mindestens 6.000.000 € Bilanzsumme nach Abzug eines auf Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages i.S.d. § 268 Abs. 3 HGB,
  • mindestens 12.000.000 € Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag,
  • im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer.

Das Insolvenzgericht soll einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellen (Beantragter Gläubigerausschuss), wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Antragsberechtigt sind der Schuldner, der vorläufige Insolvenzverwalter und jeder Insolvenzgläubiger unabhängig von der Höhe seiner Forderung,
  • Benennung von Personen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen,
  • Schriftliche Einverständniserklärung der als künftige Ausschussmitglieder benannten Personen.

Sind die Schwellenwerte des § 22 a) InsO nicht erreicht und wurde kein Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gestellt, so steht es gleichwohl im Ermessen des Insolvenzgerichts, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen (fakultativer Gläubigerausschuss).

Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ist demgegenüber insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt ist.

Der vorläufige Gläubigerausschuss hat folgende Aufgaben:

  • Unterstützung und Überwachung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
  • Recht zur Mitwirkung bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters.

7. Gutachtenphase

Auch im Schutzschirmverfahren prüft das Insolvenzgericht die Zulässigkeit des Insolvenzantrags. Sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, prüft das Gericht die Eröffnungsfähigkeit. Eröffnungsfähig ist ein Verfahren, wenn ein Insolvenzgrund besteht und die Verfahrenskosten gedeckt sind.

  • Insolvenzgrund – Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit
    Das Gericht prüft nun, ob ein sog. Insolvenzgrund vorliegt. Dies sind insbesondere der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit sowie der Insolvenzgrund der Überschuldung. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist lediglich bei einem Eigenantrag tauglicher Insolvenzgrund. Bei der Prüfung darf das Gericht aufgrund eigener Sachkenntnis entscheiden, soweit die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidungsfindung ausreichen. Bei Regelinsolvenzverfahren („Unternehmensinsolvenzen”, „IN-Verfahren”) wird in der Regel aber zuvor ein Sachverständigengutachten angefordert.

    Das Gericht hat auch zu prüfen, ob es bis zur endgültigen Entscheidung, die unter Umständen mehrere Wochen oder sogar Monate in Anspruch nehmen kann, Sicherungsmaßnahmen anordnen muss.

  • Verfahrenskostendeckung
    Sofern ein Insolvenzgrund vorliegt und eine ausreichende Masse ermittelt werden konnte, wird das Insolvenzverfahren eröffnet, ansonsten wird die Eröffnung mangels Masse abgelehnt.

    Zur Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen bedient sich das Insolvenzgericht regelmäßig eines Gutachters. Dieser übergibt dem Insolvenzgericht ein schriftliches Gutachten, auf dessen Grundlage das Insolvenzgericht die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens trifft.

Im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren wird regelmäßig der vorläufige Sachwalter mit der Gutachtenerstellung beauftragt.

8. Anordnung des Schutzschirmverfahrens

Das Gericht ordnet das Schutzschirmverfahren an, wenn

  • Das schuldnerische Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist und
  • Die Sanierung des Unternehmens nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Daneben müssen die allgemeinen Voraussetzungen der vorläufigen Eigenverwaltung erfüllt sein.

Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

  • die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
  • keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.

Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nr. 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nr. 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

  • Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nr. 1 genannten Gläubigern bestehen,
  • zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und-restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
  • der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 – 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,

erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

9. Aufhebung des Schutzschirmverfahrens

Das Gericht muss das Schutzschirmverfahren wieder aufheben, wenn

  • die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist,
  • der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt oder
  • ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt und Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird; der Antrag ist nur zulässig, wenn kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt ist und die Umstände vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden.

In diesen Fällen entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

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10. Eigentliches Schutzschirmverfahren

Durch die Änderungen des ESUG hat das schuldnerische Unternehmen nunmehr die Möglichkeit, bereits im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens in Eigenverwaltung zu agieren. Dies war bislang erst im eröffneten Verfahren möglich. Der Vorteil für das Unternehmen besteht darin, dass kein Kontrollverlust eintritt. Die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt beim Unternehmen. Die Interessen der Gläubiger werden dadurch geschützt, dass das Unternehmen unter die Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters gestellt wird. Dieser tritt während des vorläufigen Verfahrens in der Regel nicht nach außen gegenüber den Vertragspartnern auf. Die Aufgaben und Kompetenzen beschränken sich auf eine interne Kontrolle, z. B. Überwachung der Liquiditätsplanung, Überwachung der Bestellvorgänge etc. Das Gesetz weist dem Sachwalter folgende Kompetenzen zu, die auch auf den vorläufigen Sachwalter entsprechend übertragen werden können:

  • Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen (§ 275 Abs. 1 Satz 1 InsO).
  • Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht (§ 275 Abs. 1 Satz 2 InsO).
  • Der Sachwalter hat das Recht zur Führung der Kasse; er kann verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen auch nur von ihm vorgenommen werden (§ 275 Abs. 2 InsO).
  • Für Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung hat der Schuldner nach § 276 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen; ist im Antragsverfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, so findet diese Vorschrift auch schon vor der Verfahrenseröffnung Anwendung.

Sofern der Schuldner dies beantragt hat, ist dieser berechtigt, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Diese Frage hat hohe praktische Relevanz. Ist das Unternehmen berechtigt, Masseverbindlichkeiten begründen zu können, können Lieferungen und Leistungen vor Eröffnung des Verfahrens auch nach dem Eröffnungszeitpunkt erfüllt werden. Ansonsten müssen diese Leistungen vor Eröffnung bezahlt werden.

Vollstreckungsmaßnahmen sind auf entsprechenden Antrag und Beschluss des Insolvenzgerichts einzustellen.

Soweit deren Voraussetzungen vorliegen, ist auch im Rahmen des Schutzschirmverfahrens eine Insolvenzgeldvorfinanzierung möglich. Erforderlich ist insofern, dass die Agentur für Arbeit gemäß § 188 Abs. 4 SGB III ihre Zustimmung zur kollektiven Abtretung der Insolvenzgeldansprüche erklärt. Diese wird erteilt, soweit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung orientiert sich die Agentur an

  • den Zahlenwerten des § 112 a BetrVG
  • sowie einer Prognose bzgl. der Erhaltung von Arbeitsplätzen, die im Rahmen des Schutzschirmverfahrens der eigenverwaltende Schuldner zu erstellen hat.

Stellt die Insolvenzgeldvorfinanzierung bereits einen Teil der Liquiditätsplanung des Schuldners dar, so ist das Vorliegen ihrer Voraussetzungen bereits in dem der Bescheinigung zugrunde liegenden Sanierungskonzept darzulegen. Zudem erscheint die Einholung einer vorläufigen Einschätzung der Agentur für Arbeit sinnvoll.

Würden allerdings durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung Masseverbindlichkeiten ausgelöst, so bedeutete dies eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzschirmverfahrens. Mit Blick auf den Rechtsgedanken des § 55 Abs. 3 InsO wird allerdings überwiegend vertreten, dass Zahlungen von Insolvenzgeld immer Insolvenzforderungen sind. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt ist. Eine ähnliche Position kommt im Schutzschirmverfahren auch dem Schuldner zu, wodurch für diesen nichts anderes gelten kann.

Die Gewährung des Insolvenzgeldes hängt aber insgesamt vom Eintritt eines Insolvenzereignisses ab (vgl. § 270b. Abs. 4 InsO). Die Gewährung von Insolvenzgeld scheidet deshalb dann aus, wenn das Unternehmen saniert werden kann, ohne dass das Gericht die Eröffnung des Verfahrens anordnet oder den Antrag auf Eröffnung mangels Masse ablehnt.

Wird bei vorzeitiger Aufhebung des Schutzschirmverfahrens (vgl. unten) ein vorläufiger Verwalter bestellt, bestehen gegen die weitere Insolvenzgeldvorfinanzierung keine Bedenken. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um dasselbe Insolvenzereignis handelt. Der Schuldner hat innerhalb der gesetzten Frist den Insolvenzplan beim Insolvenzgericht einzureichen. Tut er dies nicht, so ist das Verfahren gescheitert.

11. Insolvenzeröffnung

Das eigentliche Schutzschirmverfahren endet mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren durch Beschluss. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet das Gericht die Eigenverwaltung an. Im Gegensatz zum typischen Insolvenzverfahren verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim Unternehmen.

Ansonsten sind die Reglungen des Insolvenzverfahrens im Wesentlichen auf das Eigenverwaltungsverfahren anwendbar. Beispielsweise werden rechtshängige Verfahren kraft Gesetzes unterbrochen. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründet das schuldnerische Unternehmen Masseverbindlichkeiten.

12. Einfluss des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung

Im Eigenverwaltungsverfahren werden die gesellschaftsrechtlichen Überwachungsorgane ausgeschaltet (§ 276a InsO). Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung haben keinen Einfluss mehr auf wirtschaftliche Entscheidungen der Geschäftsführung. Die Überwachung erfolgt allein durch Sachwalter, Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung. Damit wird die Betriebsfortführung und die Sanierung entkoppelt von gesellschaftsrechtlichen Bindungen. Die Befugnis zur Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung verbleibt allerdings bei den Gesellschaftern. Die Zustimmung des Sachwalters ist jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung.

13. Berichtstermin (Gläubigerversammlung)

Im Falle der Verfahrenseröffnung ist der Berichtstermin (sog. Gläubigerversammlung) entscheidend für den weiteren Fortgang des Verfahrens. Im Berichtstermin hat die Geschäftsleitung des schuldnerischen Unternehmens über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im Ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenz-plan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.

Im Falle der Verfahrenseröffnung ist der Berichtstermin (sog. Gläubigerversammlung) entscheidend für den weiteren Fortgang des Verfahrens. Im Berichtstermin hat die Geschäftsleitung des schuldnerischen Unternehmens über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und ihre Ursachen zu berichten. Sie hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im Ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.

Ebenso hat das schuldnerische Unternehmen das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht zu erstellen und zur Insolvenzakte zu reichen. Die Verzeichnisse und der Bericht zur Gläubigerversammlung werden dem Sachwalter vorab zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegt.

Der Sachwalter nimmt zu dem Bericht des Schuldners und den Verzeichnissen Stellung. Insbesondere geht der Sachwalter auf die Zusammenarbeit und die Voraussetzungen der Eigenverwaltung ein. Ggf. nimmt der Sachwalter zum Vorschlag der Sanierung Stellung. In eigener Zuständigkeit prüft der Sachwalter mögliche Haftungs- und Anfechtungsansprüche und nimmt hierzu Stellung.

Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin auf der Grundlage des Berichts des Insolvenzverwalters, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Die Gläubigerversammlung hat darüber hinaus über alle bedeutsamen Rechtshandlungen zu entscheiden.

14. Prüfungstermin

Die Prüfung der Insolvenzforderungen obliegt im Eigenverwaltungsverfahren dem Sachwalter. Im Prüfungstermin gibt der Sachwalter die Tabellenerklärungen zu den angemeldeten Forderungen gegenüber dem Gericht ab. Wenn Sie als Gläubiger nach einer rechtzeitigen Forderungsanmeldung nichts vom Insolvenzverwalter hören, ist die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt, § 179 Abs. 3 Satz 3 InsO. Es gilt hier also der Grundsatz: „No news is good news.”

Dessen ungeachtet stellen wir die Insolvenztabelle den Gläubigern im geschützten Bereich unserer Webseite zur Verfügung. Diese Tabelle wird i.d.R. mit der halbjährlichen Berichtspflicht aktualisiert.

15. Abstimmungstermin

Die Gläubiger stimmen sodann in dem von Seiten des Gerichts anberaumten Abstimmungstermin über die Annahme der Insolvenzplans ab. Dieser kann mit dem Berichts- und Prüfungstermin verbunden werden. In Verfahren mit großen Gläubigerzahlen ist es praktikabler, den Berichts- und Prüfungstermin vor einem dann gesondert durchzuführenden Abstimmungstermin anzuberaumen.

Bei Annahme des Insolvenzplans wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Lehnen die Gläubiger den Insolvenzplan ab, wird das Verfahren in ein reguläres Insolvenzverfahren übergeleitet.

Die Abstimmung erfolgt nach Gruppen. Der Insolvenzplan ist angenommen, wenn die Mehrheit der Gruppen dem Insolvenzplan zugestimmt hat. Innerhalb der Gruppe entscheidet die Kopf- und Summenmehrheit. Wenn der Insolvenzplan angenommen ist, gelten die Regelungen auch für die Gläubiger, die dem Plan nicht zugestimmt, bzw. diesen abgelehnt haben. Das Korrektiv für die Gläubiger ist, dass diese im Insolvenzplan nicht schlechter als im Liquidationsfall gestellt werden dürfen.

Der Insolvenzplan kann als Sanierungsplan oder Liquidationsplan ausgestaltet sein. Bei Planannahme sind die getroffenen Regelungen durch den Schuldner umzusetzen.

16. Schlussbericht, Rechnungslegung und Schlusstermin

Bei Annahme des Insolvenzplans entfällt der Schlusstermin. Auch wird normalerweise kein Schlussbericht eingereicht. Im Insolvenzplan kann die Verpflichtung zur Erstellung der Rechnungslegung abbedungen werden.

17. Verteilung

Abweichend zur gängigen Verteilung kann der Insolvenzplan eine abweichende Regelung vorsehen.

18. Aufhebung

Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben, sofern der Schuldner die Verfahrenskosten und die im Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten erfüllt hat.

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