Gerichtliche Sanierung
Bei einer gerichtlichen Sanierung werden Sanierungsmaßnahmen während eines laufenden Insolvenzverfahrens durchgeführt. Die Möglichkeiten der gerichtlichen Sanierung wurden 2012 durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) gestärkt. Vorteile einer gerichtlichen Sanierung sind „stärkere“ Durchgriffsmöglichkeiten auf Seiten des Schuldners. Werden z. B. Verbindlichkeitskürzungen durch einen Insolvenzplan bestimmt, können einzelne Gläubiger zur Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss der Gläubigergruppen gezwungen werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse mit einer Kündigungsfrist von lediglich 3 Monaten unabhängig von deren eigentlicher Kündigungsfrist zu beenden.
Auch können Liquiditätsengpässe durch eine gerichtliche Sanierung einfacher ausgeglichen werden aufgrund von insolvenzrechtlichen Privilegierungen. Z. B. gewährt die Agentur für Arbeit 3 Monate ein sog. Insolvenzausfallgeld, wodurch das Unternehmen in dieser Zeit von Personalkosten befreit wird. Eine gerichtliche Sanierung wird meist innerhalb eines Eigenverwaltungsverfahrens beziehungsweise innerhalb eines Schutzschirmverfahrens durchgeführt. Somit wird nur ein Sachwalter aktiv, der den Schuldner selbst handeln lässt und dessen Maßnahmen überwacht.
Weiterführende Informationen: