Freigabe

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Vermögensgegenstände aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben. Eine Freigabe ist gegenüber dem Schuldner oder dessen Vertreter zu erklären. Rechtsfolge der Freigabe ist, dass der Schuldner wieder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des ursprünglich vom Haftungsbeschlag umfassten Vermögensgegenstand erlangt.

Nach erklärter Freigabe kann der Vermögensgegenstand nicht mehr auf Rechnung der Insolvenzmasse genutzt oder verwertet werden. Zur Vermeidung einer persönlichen Haftung wird der Insolvenzverwalter nur solche Gegenstände aus dem Insolvenzbeschlag freigeben, die wertausschöpfend belastet sind oder sofern durch diese Gegenstände Nachteile für die Insolvenzmasse drohen, z. B. ein mit Altlasten kontaminiertes Grundstück.

Seit dem 1.7.2007 hat der Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 InsO auch die Möglichkeit, eine selbständige Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben. Der Schuldner hat dann die Gläubiger analog § 295 Abs. 2 InsO so zu stellen, als wäre er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen.