Nachdem der Veräußerungsgewinn ermittelt worden ist, sind die Voraussetzungen für den Abzug eines Freibetrags zu prüfen.
Hat der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, so wird der Veräußerungsgewinn nur dann besteuert, soweit der Gewinn 45.000 € übersteigt. Der Steuerpflichtige muss hierzu einen Antrag stellen. Der Steuervorteil durch den Freibetrag kann weder ganz, noch teilweise in einem anderen Jahr erneut die Steuerlast mindern, sondern nur einmal im Leben.
Der Freibetrag bei einer Betriebsveräußerung kann nur gewährt werden, wenn der Verkäufer das 55. Lebensjahr bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vollendet hat. Das Erreichen der Altersgrenze zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr des Verkaufs reicht nicht aus. Hier sind die Bedingungen nicht erfüllt. Der Freibetrag wird in der Steuerveranlagung nicht angerechnet.
An der Höhe des Freibetrags ist erkennbar, dass die Vorschrift insbesondere die steuerliche Entlastung von kleineren Betrieben zum Ziel hat. Übersteigt der Veräußerungsgewinn den Grenzbetrag von 136.000 €, so bekommt der Veräußerer nicht den gesamten Freibetrag von 45.000 € angerechnet. Vielmehr wird eine anteilige Kürzung vorgenommen.
Ab einem Veräußerungsgewinn in Höhe von 181.000 € hat der Verkäufer keinen Freibetrag mehr zur Verfügung. Er kann jedoch auch einmal im Leben einen ermäßigten Steuersatz in Höhe von 56% in Anspruch nehmen.