Fortbestehensprognose
Ist die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich, sind bei der Bewertung des Schuldnervermögens nicht Liquidationswerte zugrunde zu legen, sondern Fortführungswerte (§ 19 Abs. 2 InsO), sog. going-concern-Werte.
Durch die Änderung des Gesetzes (gilt seit 18.10.2008) ist die Prognoseentscheidung nicht mehr in der Bewertung der Aktiva versteckt, viel mehr findet eine eigenständige Prüfung statt (Karsten Schmidt/ Bitter, Schloz GmbHG, 10. Aufl. 2010 vor §64, RZ. 25). Diese Bewertung ist allerdings mit erheblichen subjektiven Unsicherheiten behaftet. Das prognostische Element wird nicht selten vom „Prinzip Hoffnung“ gespeist.
Weiterführende Beiträge hierzu: