ESUG

Der Bundesrat hat am 25.11.2011 das vom Bundestag am 27.10.2011 verabschiedete Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) angenommen. Die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen soll erleichtert und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglicht werden. Gleichzeitig wird daran festgehalten, dass die Befriedigung der Gläubiger weiter das eigentliche Anliegen des Insolvenzverfahrens bleibt.

Das ESUG umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Die Beteiligung der Gläubiger wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters – seine Eignung und Unabhängigkeit vorausgesetzt – sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein. Künftig wird das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem Umsatz, der Arbeitnehmerzahl bzw. der Jahresbilanzsumme), verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen. Besteht ein solcher vorläufiger Gläubigerausschuss und einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, soll das Gericht hieran gebunden sein.
  • Stärkung des Instituts der Eigenverwaltung durch Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei den Verfahrensvoraussetzungen.
  • Schutzschirmverfahren zur Vorbereitung eines Insolvenzplanverfahrens. Ein Schuldner wird zukünftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit erhalten, innerhalb von 3 Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren” unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht soll regelmäßig den vom Schuldner Vorgeschlagenen als vorläufigen Sachwalter einsetzen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.
  • Ausbau des Instruments des Insolvenzplanverfahrens durch Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung. Das ESUG zielt darauf, dass einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.
  • Debt-Equity-Swap im Insolvenzplanverfahren. Danach können Gläubiger unter bestimmten Umständen ihre Forderungen in Eigenkapital wandeln – und dies gegen den Willen der Altgesellschafter. Dies soll die Sanierungschancen verbessern, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können.

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