Frank Lienhard, 18.03.2025

Die Organstellung und Haftung des Fremdgeschäftsführers einer GmbH

Es ist nicht nur der nächste Karriere-Schritt, sondern auch die Anerkennung und Wertschätzung des fachlichen Know-hows: Die Berufung zum Geschäftsführer durch die Gesellschafter der GmbH.
Die Rolle des Fremdgeschäftsführers einer GmbH bringt zahlreiche Rechte, aber auch erhebliche Pflichten und Haftungsrisiken mit sich. Als Organ der Gesellschaft ist der Fremdgeschäftsführer nicht nur für die operative Geschäftsführung verantwortlich, sondern unterliegt auch strengen gesetzlichen Vorgaben. In diesem Beitrag beleuchten wir die wesentlichen Aspekte seiner Organstellung und Haftung.

  1. Organstellung des Fremdgeschäftsführers                       
    Ein Fremdgeschäftsführer ist eine Person, die nicht gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, sondern als angestellter Geschäftsführer für die Leitung der Gesellschaft verantwortlich ist.Seine Rechtsstellung ergibt sich aus drei maßgeblichen Quellen:

    • Gesellschaftsvertrag: Hier können spezifische Befugnisse und Weisungsgebundenheiten geregelt sein.
    • Geschäftsführeranstellungsvertrag: Dieser regelt die individuellen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers.
    • Gesetzliche Regelungen (GmbHG, HGB, BGB, InsO, AO): Diese bilden den rechtlichen Rahmen für seine Tätigkeit.
  2. Pflichten des Fremdgeschäftsführers
    Die zentralen Pflichten eines Geschäftsführers sind:

    • Sorgfaltspflicht (§ 43 GmbHG): Der Geschäftsführer muss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handeln und die Gesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen führen.
    • Treuepflicht: Er muss die Interessen der Gesellschaft wahren und darf sich nicht an Konkurrenzunternehmen beteiligen oder Geschäfte zum eigenen Vorteil tätigen.
    • Buchführungs- und Berichtspflichten: Einhaltung der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften.
    • Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO): Besteht Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, muss der Geschäftsführer unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen.
  3. Welche Haftungsrisiken tragen Fremdgeschäftsführer einer GmbH?
    Die Haftung eines Fremdgeschäftsführers kann sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten bestehen.

    1. Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft
      • Haftung für Pflichtverletzungen (§ 43 GmbHG): Begeht der Geschäftsführer fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen, kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern.
      • Verbotene Auszahlungen (§ 30 GmbHG): Geschäftsführer dürfen keine Gewinne ausschütten, die das Stammkapital der GmbH gefährden.
      • Verbotene Kredite (§ 43a GmbHG): § 43a GmbHG erweitert den Schutz zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens auf Kredite an Geschäftsführer und andere Führungspersonen der Gesellschaft.
      • Geschäftsführerhaftung in der Krise: Falls der Geschäftsführer in einer wirtschaftlichen Schieflage der Gesellschaft verspätet oder gar keinen Insolvenzantrag stellt, kann er persönlich haftbar gemacht werden.
    2. Außenhaftung gegenüber Dritten
      • Steuerrechtliche Haftung (§ 69 AO): Der Geschäftsführer haftet für nicht abgeführte Steuern der GmbH.
      • Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB): Werden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt, drohen strafrechtliche Konsequenzen.
      • Haftung aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB): Falls der Geschäftsführer durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln Schäden verursacht, kann er persönlich belangt werden.
  4. Wie kann ein Fremdgeschäftsführer seine Haftung minimieren?
    Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Fremdgeschäftsführer folgende Maßnahmen ergreifen:

    • D&O-Versicherung: Eine Manager-Haftpflichtversicherung kann Schutz vor persönlichen finanziellen Schäden bieten.
    • Sorgfältige Dokumentation: Entscheidungsprozesse sollten nachvollziehbar dokumentiert werden, um spätere Haftungsansprüche abzuwehren.
    • Rechtliche Beratung: Regelmäßige Konsultation von Anwälten kann helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen.
    • Weisungen der Gesellschafter schriftlich einholen: Falls der Geschäftsführer auf Weisung der Gesellschafter handelt, sollte er dies stets schriftlich bestätigen lassen.

Fazit
Die Position des Fremdgeschäftsführers einer GmbH bringt viele Verantwortlichkeiten mit sich. Neben der Geschäftsführung ist er auch haftungsrechtlichen Risiken ausgesetzt. Eine sorgfältige Unternehmensführung, eine klare vertragliche Gestaltung sowie eine umsichtige Risikoabsicherung sind essenziell, um diese Risiken zu minimieren und die eigene Position zu stärken.

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