Autor
Frank Lienhard
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Certified Valuation Analyst (EACVA)
Frank Lienhard, 17.11.2023
Die Liquidation einer GmbH
Ähnlich wie die Gründung einer GmbH nicht in einem einzigen Schritt erfolgt, erstreckt sich auch ihr Ende über mehrere Phasen.
Gründe für die Auflösung
Dabei gibt es verschiedenen Gründen für die Auflösung einer GmbH, sei es aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, im Gesellschaftsvertrag festgelegt Beendigungsgründe (wie zum Beispiel nach Ablauf einer bestimmten Zeit zur Ausführung eines Projekts), die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die rechtskräftige Ablehnung eines solchen Verfahrens aus Mangel an Masse. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Gesellschaft auf Initiative der Gesellschafter selbst aufgelöst wird (weil sich z.B. kein Unternehmensnachfolger findet).
Aufgelöst werden kann die GmbH entweder durch einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss, oder nach einer Klage auf Auflösung durch Minderheitsgesellschafter. Unter bestimmten Umständen kann die Auflösung auch durch die Ausübung eines im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Kündigungsrechts erfolgen.
Nach dem die Auflösung fest steht stellt sich dann die Frage, wie die GmbH beendet wird. Dieses Ergebnis wird durch die Liquidation der GmbH erreicht. Der Zweck der Liquidation besteht darin, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft abzuschließen und das verbleibende Vermögen nach der Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Gesellschafter zu verteilen. Dies erfolgt durch den Liquidator oder die Liquidatoren. In dem Beschluss zur Auflösung der GmbH wird regelmäßig auch die Bestellung eines oder mehrerer Liquidatoren festgelegt. Die Bestellung der Liquidatoren muss beim Registergericht angemeldet werden.
Die gesellschaftsrechtliche Liquidation einer GmbH verläuft insgesamt in vier Hauptstufen:
Phase 1: Auflösung der GmbH
Sobald ein Auflösungsgrund vorliegt, erfolgt eine Änderung des Gesellschaftszwecks. Die aktive Geschäftstätigkeit der GmbH wird beendet, und sie wird zu einer Abwicklungsgesellschaft. Ihr neuer Zweck besteht darin, das Vermögen der Gesellschaft zu realisieren bzw. „zu versilbern“, Verbindlichkeiten zu begleichen und Überschüsse an die Gesellschafter zu verteilen.
Phase 2: Auseinandersetzung
In dieser Phase wird das Abwicklungsverfahren gemäß den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags durchgeführt.
Phase 3: Beendigung der GmbH
Die GmbH kann nur dann beendet werden, wenn das sogenannte “Sperrjahr” abgelaufen ist und kein Vermögen mehr vorhanden ist, das verteilt werden könnte. Dies kann entweder bedeuten, dass während der Schlussverteilung das gesamte Vermögen aufgeteilt wurde oder dass die GmbH vermögenslos ist und keine weiteren Liquidationsschritte erforderlich sind.
Phase 4: Löschung der GmbH
Nach Abschluss der gesamten Liquidation muss die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht werden.
Wichtig ist zu beachten, dass die Auflösung der GmbH nicht gleichbedeutend mit ihrer Beendigung ist, vielmehr ist es der Beginn ihrer Liquidation. Solange Vermögen in der GmbH vorhanden ist, bleibt sie als “GmbH i.L.” bestehen, wobei ihre Firma, ihr Gerichtsstand und ihre gesellschaftsrechtlichen Befugnisse weiterhin gültig sind. Die GmbH darf jedoch keine werblichen Aktivitäten mehr durchführen.
Vollbeendigung der GmbH
Die vollständige Beendigung der GmbH tritt erst ein, wenn die Auseinandersetzung abgeschlossen ist und die Löschung im Handelsregister erfolgt ist. Es gibt Ausnahmefälle, in denen die GmbH ohne Abwicklungsverfahren beendet wird, beispielsweise wenn kein Vermögen für die Abwicklung vorhanden ist, weil es bereits durch Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung nach dem UmwG übertragen wurde, oder wenn die GmbH vermögenslos ist.
Fortführung der aufgelösten GmbH
Nach der Auflösung, aber vor der Beendigung, besteht die Möglichkeit, die Gesellschaft wieder in eine operative (werbende) Gesellschaft zurück zu verwandeln. Dies erfordert in der Regel einen Gesellschafterbeschluss, der speziell für diesen Zweck gefasst wird. Es müssen in der Regel Maßnahmen ergriffen werden, um den Auflösungsgrund zu beseitigen.
Fortsetzungsbeschluss und Eintragung
Der Beschluss zur Fortführung muss vor Beginn der Vermögensverteilung unter den Gesellschaftern getroffen werden. Er muss keine speziellen Formalitäten erfüllen und unterliegt nicht den üblichen Anforderungen für Satzungsänderungen. Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister muss durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl (die Position der Liquidatoren erlischt mit dem Fortführungsbeschluss) erfolgen.
Schutz für Minderheitsgesellschafter
Beschlüsse zur Fortführung erfordern eine 3/4-Mehrheit und können Austritts- und Abfindungsrechte auslösen. Ein Gesellschafter, der beispielsweise nicht für die Fortführung stimmt, hat in der Regel ein Recht zum Austritt und kann eine Abfindung zum Liquidationswert verlangen.
Keine Fortführung der GmbH nach Beendigung
Sobald die GmbH beendet ist, ist keine Fortführung mehr möglich. Die fortzusetzende Gesellschaft muss als juristische Person noch existieren. Dies ist so lange der Fall, wie sie nicht aus dem Handelsregister gelöscht ist oder solange noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist.
Anmeldung und Eintragung der Auflösung
Die Eintragung der Auflösung einer GmbH im Handelsregister obliegt dem/den Liquidator(en) der Gesellschaft. Die Anmeldung der Liquidatoren selbst erfolgt gemäß den üblichen Verfahren, die bei der Bestellung von Geschäftsführern für eine GmbH angewendet werden. Es ist zu beachten, dass die Bestellungsurkunden der Anmeldung beigefügt werden müssen. Selbst wenn die Liquidatoren zuvor bereits als Geschäftsführer der GmbH eingetragen waren, müssen sie erneut eine Eignungsversicherung abgeben.
Anmeldung zur Eintragung der Auflösung im Handelsregister
Die Auflösung der GmbH muss zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Die Firma der Gesellschaft wird dann durch den Zusatz “in Liquidation” oder “i.L.” gekennzeichnet. Diese Änderung der Firmierung ergibt sich automatisch aus dem Gesetz und muss nicht hat gesondert angemeldet werden.
Bekanntmachung der Auflösung durch das Registergericht
Das Registergericht macht von Amts wegen die Eintragung der Auflösung der GmbH im (elektronischen) Bundesanzeiger bekannt. Nur im Falle der Auflösung aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt die Bekanntmachung nicht durch das Registergericht, sondern durch das Insolvenzgericht.
Bekanntmachung der Auflösung durch die Liquidatoren und Gläubigeraufruf
Neben der Bekanntmachung durch das Registergericht erfolgt die Bekanntmachung der Auflösung durch die Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern zusammen mit einem Aufruf an die Gläubiger. Der Bundesanzeiger ist in der Regel das vorgeschriebene Gesellschaftsblatt. Wenn der Gesellschaftsvertrag jedoch ausnahmsweise andere Gesellschaftsblätter vorsieht (wie lokale oder überregionale Tages- und Wochenzeitungen oder elektronische Medien wie die Website der Gesellschaft oder Websites privater Dienstanbieter), müssen Bekanntmachung und Gläubigeraufruf auch in diesen erfolgen.
Es ist nicht erforderlich, den genauen Auflösungsgrund anzugeben, sondern die Bekanntmachung, dass die Gesellschaft aufgelöst wird, genügt. Sie muss auch keine Unterschriften der Liquidatoren enthalten, aus denen deren Namen hervorgehen, sondern lediglich erkennen lassen, von welcher Gesellschaft die Bekanntmachung stammt und wohin sich die Gläubiger wenden sollen. Die Bekanntmachung muss auch keine Meldefristen oder Androhungen von Rechtsnachteile beinhalten.
Der Aufruf an die Gläubiger dient dazu, dass sie sich bei der Gesellschaft melden, um ihre Forderungen geltend zu machen. Diese Bekanntmachung ist eigenständig und ergänzt die Veröffentlichung der Auflösung durch das Registergericht.
Sperrfrist
Die Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter darf frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung erfolgen (Sperrfrist). Es gibt keine festgelegte Zeitspanne, aber die Jahresfrist beginnt erst nach der Veröffentlichung durch die Liquidatoren zu laufen. Im Falle einer Verzögerung der Verteilung des Vermögens kann eine Haftung der Geschäftsführer, Liquidatoren oder des Aufsichtsrats wegen Verzögerungsschäden für die GmbH in Betracht kommen.
Abwicklung der GmbH
Mit der Auflösung der GmbH erfolgt die Umwandlung von einer aktiven bzw. operativen Betriebsgesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft. Die Hauptaufgaben während des Abwicklungsprozesses der GmbH umfassen die Beendigung laufender Geschäfte, die Begleichung der Verbindlichkeiten der GmbH, die Einziehung offener Forderungen der GmbH und die Umwandlung des Vermögens der GmbH in Geldmittel, damit ein möglichst hoher Betrag unter den Gesellschaftern verteilt werden kann.
Trotz der Veränderung von Firma, Organen und Zweck der Gesellschaft behält die GmbH während dieses Prozesses ihre volle Rechtsfähigkeit und wahrt ihre Identität. Dies bedeutet insbesondere, dass die bestehenden rechtlichen Vereinbarungen, sofern vertraglich nicht anders festgelegt ist, im Grundsatz in Kraft bleiben.
Die Rolle der Liquidatoren
Die Durchführung der Abwicklung liegt in den Händen der Liquidatoren. Als Liquidatoren können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen und Handelsgesellschaften bestellt werden.
Geborene und gekorene Liquidatoren
Das GmbH-Gesetz bestimmt, dass die amtierenden Geschäftsführer automatisch zu Liquidatoren werden, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird (geborene Liquidatoren), sofern nicht im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss etwas anderes festgelegt ist. Wenn im Gesellschaftsvertrag eine andere oder eine spezifische Person als Liquidator benannt wird, wird diese Person ebenfalls automatisch Liquidator, sobald die Gesellschaft aufgelöst wird. Auch diese Person wird dann als geborener Liquidator betrachtet. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Festlegung im Gesellschaftsvertrag eine spezifische Person benennen muss. Die Auswahl kann nicht Dritten (z.B. dem Beirat) überlassen werden.
Für geborene Liquidatoren ist keine separate Bestellung erforderlich, da sie automatisch mit der Auflösung der GmbH zu Liquidatoren werden. Sollten jedoch später andere Liquidatoren (gekorene Liquidatoren) beispielsweise durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestimmt werden, bleiben die geborenen Liquidatoren im Amt, bis die neuen Liquidatoren ordnungsgemäß bestellt sind. Die Bestellung der gekorenen Liquidatoren kann frühestens mit der Auflösung der Gesellschaft erfolgen und erfordert in der Regel eine einfache Mehrheit, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes festgelegt ist.
Wenn die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren werden, setzt sich der Dienstvertrag zur GmbH fort, was bedeutet, dass die bestehenden vertraglichen Regelungen in Bezug auf Gehalt usw. weiterhin gelten.
Die Liquidatoren treten mit der Auflösung der GmbH bzw. ihrer Bestellung an die Stelle der Geschäftsführer als das vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft. Ihre Vertretungsbefugnis entspricht im Allgemeinen derjenigen der Geschäftsführer und ist unbeschränkt. Die Gesellschaft wird von allen Liquidatoren gemeinschaftlich vertreten, es sei denn, bei ihrer Bestellung wurde etwas anderes (z.B. Einzelvertretungsbefugnis) geregelt. Die Satzung oder die Bestellung kann beispielsweise Folgendes vorsehen:
“In der Liquidation gelten die gleichen Regeln für die Vertretung wie für die Geschäftsführer.”
“Die Gesellschaft wird in der Liquidation von jedem Liquidator einzeln vertreten.”
“In der Liquidation wird die Gesellschaft gemeinschaftlich von mindestens zwei Liquidatoren oder einem Liquidator und einem Prokuristen vertreten.”
Die Liquidatoren können jederzeit und ohne besonderen Grund durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen werden.
Anmeldung der Liquidatoren
Die Anmeldung der Liquidatoren erfolgt in der Regel gleichzeitig mit der Anmeldung der Auflösung der GmbH. In der Regel obliegt die Anmeldepflicht den Liquidatoren, da sie als vertretungsberechtigte Organe der Gesellschaft mit der Auflösung betraut sind. Bei der Anmeldung sind die Liquidatoren und die Art ihrer Vertretungsbefugnis anzugeben, sowie alle Änderungen in diesem Zusammenhang.
Bis zur Eintragung und Bekanntmachung der Liquidatoren gelten im Verhältnis zu Dritten die Geschäftsführer weiterhin als vertretungsberechtigte Liquidatoren, selbst wenn die Auflösung der GmbH bereits im Handelsregister eingetragen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Dritte Kenntnis von der tatsächlichen Situation hat.
Die einzelnen Schritte im Abwicklungsprozess
Die Liquidatoren sind mit den folgenden gesetzlichen Aufgaben betraut, die im Rahmen der Liquidation durchzuführen sind:
- Abschluss laufender Geschäfte
- Begleichung der Verbindlichkeiten der aufgelösten Gesellschaft
- Abwicklung von Geschäften durch die Liquidatoren
- Einziehung von Forderungen der aufgelösten Gesellschaft
- Erstellung der Eröffnungsbilanz für die Liquidation
- Erstellung von Jahresabschlüssen für die Abwicklung
- Umwandlung des Vermögens der Gesellschaft in Geldmittel
- Erstellung der Schlussbilanz für die Liquidation und Beendigung der Abwicklung
- Verteilung des Vermögens
Die Gesellschaft gilt als vollständig beendet, wenn die Liquidation abgeschlossen ist und die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.
Das Ergebnis der Liquidation ist das endgültige Erlöschen der Gesellschaft. Dies tritt ein, wenn die Liquidatoren das verbleibende Restvermögen der Gesellschaft verteilt haben. Übrig bleibt dann lediglich eine vermögenslose juristische Hülle.
Vor der Endverteilung müssen die Liquidatoren folgenden Kriterien erfüllen: Die Liquidation ist erst abgeschlossen, wenn das Sperrjahr abgelaufen ist, kein verteilbares Vermögen mehr vorhanden ist und keine weiteren Liquidationsmaßnahmen mehr erforderlich sind.
Es ist wichtig, Unterlagen aufzubewahren, da die Aufbewahrungsfrist in der Regel zehn Jahre beträgt, es sei denn, es sind längere Aufbewahrungsfristen nach Steuer- oder Handelsrecht für bestimmte Unterlagen festgelegt.
Die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister ist ebenfalls erforderlich, um die Gesellschaft formell als beendet zu kennzeichnen. Dafür muss nach Verteilung des Endvermögens und abschließender Rechnungslegung der Schluss der Liquidation ins Handelsregister angemeldet werden. Erst dann kann das Registergericht die Gesellschaft endgültig löschen. Falls mehrere Liquidatoren bestellt sind, muss die Anmeldung zur Löschung durch die Liquidatoren in vertretungsberechtigter Anzahl erfolgen.
Mit der Eintragung der Löschung im Handelsregister ist die GmbH offiziell vollständig beendet.
Nachtragsliquidation
Wenn sich nach der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister herausstellt, dass die Gesellschaft tatsächlich noch nicht vollständig beendet war, beispielsweise, weil noch verteilbares Vermögen vorhanden ist oder weitere Liquidationsmaßnahmen erforderlich sind, wird eine Nachtragsliquidation durchgeführt. In diesem Fall bestellt das Registergericht einen Nachtragsliquidator, der identisch mit dem früheren Liquidator sein kann. Der Löschungsvermerk im Handelsregister wird wieder aufgehoben. Die Nachtragsliquidation stellt eine Fortsetzung der ursprünglichen Liquidation dar, weshalb keine erneute Liquidationseröffnungsbilanz, kein Gläubigeraufruf und kein Sperrjahr erforderlich sind.
Mustertexte bzw. Checklisten im Rahmen der Liquidation einer GmbH finden Sie hier
Checkliste: Auflösung einer GmbH