Registrierungspflicht nach GwG für „Güterhändler“
Mit dem Geldwäschegesetz (GwG) will der Gesetzgeber Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern und versichert sich durch die Regelungen des GwG der Unterstützung unterschiedlicher Teilnehmer des Wirtschaftsverkehrs.
Haben Sie bereits geprüft, ob Sie zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz gehören?
Am 31.12.2023 endet die Übergangsfrist für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, sich auf dem Portal www.goAML.fiu.bund.de zu registrieren.
Zu den nach dem (GwG) verpflichteten Personen- und Berufsgruppen gehören nicht nur Finanzunternehmen, Rechtsanwälte und Steuerberater, sondern in bestimmten Fällen auch sog. „Güterhändler“, also alle Personen, die gewerblich Güter veräußern, gleich in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 i.v.m. § 1 Abs. 9 GwG). Güter im Sinne des Geldwäschegesetzes sind alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein können.
Je nach Risiko der Transaktion und der gehandelten Güter, treffen den Verpflichteten unterschiedliche Pflichten:
Allgemeine Sorgfaltspflichten
Unter die allgemeine Sorgfaltspflicht (§§ 10ff GwG) von Verpflichteten nach dem GwG fällt insbesondere die Identifizierung des Vertragspartners/Kunden. Diese gilt für Güterhändler gem. § 10 Abs. 6a GWG in folgenden Fällen:
- Sie führen Transaktionen durch, bei denen Sie Barzahlungen ab 10.000 € – auch durch Dritte – tätigen oder entgegennehmen (§ 10 Abs. 6a Ziff. 1c GwG);
- Transaktionen im Wert von mind. 10.000 € über Kunstgegenstände unabhängig von der Zahlungsart tätigen oder entgegennehmen (§ 10 Abs. 6a Ziff.1a) und 2 GwG);
- bei Transaktionen über hochwertige Güter (z.B. Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, Kfz), Barzahlungen über mindestens 2.000 € selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen (§ 10 Abs. 6a, Ziff. 1b) i.V.m. § 1 Abs. 10 S. 2 Nr. 1 GwG).
Darüber hinaus bestehen die allgemeinen Sorgfaltspflichten – unabhängig von dem Gegenstand des getätigten Geschäfts – immer wenn die Annahme besteht, dass Geld aus einer Straftat gewaschen werden oder Terrorismusfinanzierung betrieben werden soll.
Verpflichtung zur Einführung eines Risikomanagements
Die Pflicht zur Einführung eines Risikomanagements bestehend aus einer Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen (§§ 4ff GwG) bestejt für Güterhändler ebenfalls nur in den folgenden Fällen:
- Sie führen Transaktionen durch, bei denen Sie Barzahlungen ab 10.000 € – auch durch Dritte – tätigen oder entgegennehmen (§ 4 Abs. 5 Ziff. 1c GwG);
- Transaktionen im Wert von mind. 10.000 € über Kunstgegenstände unabhängig von der Zahlungsart tätigen oder entgegennehmen (§ 4 Abs. 5 Ziff. 1a GwG);
- bei Transaktionen über hochwertige Güter (z.B. Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, Kfz), Barzahlungen über mindestens 2.000 € selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen (§§ 4 Abs. 5 Ziff. 1b i.V.m. § 1 Abs. 10 S. 2 Nr. 1 GwG).
Besteht die Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern (wie z.B. mit Kfz), so ist in der Regel darüber hinaus ein Geldwäschebeauftragten zu bestellen und dem Regierungspräsidium melden.
Verdachtsmeldungen (§§ 43ff GWG):
Unabhängig von der Höhe und der Art der Transaktion sind Sie als sog. Güterhändler verpflichtet, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Financial Intelligence Unit (FIU) elektronisch zu senden (goAML),
- wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vermögenswert aus einer kriminellen Handlung stammt oder eine illegale Herkunft haben,
- die Transaktion oder der Vermögensgegenstand möglicherweise der Terrorismusfinanzierung dient oder mit ihr im Zusammenhang steht und/oder
- der Vertragspartner ihnen gegenüber nicht offen legt, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.
Um dieser Meldepflicht bei einem Verdachtsfall unverzüglich nachkommen zu können, müssen sich Verpflichteten nach dem GwG, somit auch Güterhändler, sich bis zum Ablauf des Jahres 2023 elektronisch auf der Homepage der FIU (www.goAML.fiu.bund.de) registrieren.
Zu den weiteren Einzelheiten sowie weiteren Pflichten wie z.B. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG) verweisen wir auf die Hinweise des Regierungspräsidiums Baden-Württemberg für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nicht-Finanzunternehmen unter
https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Themenportal/Sicherheit/_DocumentLibraries/Documents/Geldwaesche/Allgemeingueltige_Informationen_und_Formulare/GeldwaescheBasisinfo.pdf