Sebastian Broß - Steuerberater, Dipl.-Betriebwirt (FH), Certified Valuation Analyst (EACVA) – Inhaber und Kanzleileitung

Autor

Sebastian Broß

Steuerberater, Dipl.-Betriebswirt (FH), Certified Valuation Analyst (EACVA)

Sebastian Broß - Steuerberater, Dipl.-Betriebwirt (FH), Certified Valuation Analyst (EACVA) – Inhaber und Kanzleileitung

Autorin

Katharina Zapf

Steuerberaterin, Fachberaterin für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.), Dipl.-Betriebswirtin (BA)

Katharina Zapf und Sebastian Broß, 23.11.2023

Freibetrag beim Unternehmensverkauf / Ermäßigter Steuersatz

Der Unternehmensverkauf: Die Gewinne aus der Veräußerung eines ganzen Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils unterliegen der Einkommensteuer.

Allerdings gewährt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag sowie einen begünstigten Steuersatz. Dadurch muss nicht der gesamte Gewinn aus der Veräußerung versteuert werden bzw. reduziert sich die Steuerlast durch den ermäßigten Steuersatz in vielen Fällen erheblich.

Berechnungsschema Veräußerungsgewinn

Der Veräußerungsgewinn wird vereinfacht dargestellt in folgender Weise ermittelt:

Veräußerungspreis

./. Veräußerungskosten (z.B. Maklerprovisionen, Beratungs- und Notarkosten,)

./. Buchwert (Kapitalkonto) des Betriebsvermögens

= Veräußerungsgewinn

Voraussetzungen für Freibetrag

Nachdem der Veräußerungsgewinn ermittelt worden ist, sind die Voraussetzungen für den Abzug eines Freibetrags zu prüfen.

Hat der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, so wird der Veräußerungsgewinn nur dann besteuert, soweit der Gewinn 45.000 € übersteigt. Der Steuerpflichtige muss hierzu einen Antrag stellen. Der Steuervorteil durch den Freibetrag kann weder ganz, noch teilweise in einem anderen Jahr erneut die Steuerlast mindern, sondern nur einmal im Leben.

Der Freibetrag bei einer Betriebsveräußerung kann nur gewährt werden, wenn der Verkäufer das 55. Lebensjahr bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vollendet hat. Das Erreichen der Altersgrenze zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr des Verkaufs reicht nicht aus. Hier sind die Bedingungen nicht erfüllt. Der Freibetrag wird in der Steuerveranlagung nicht angerechnet.

An der Höhe des Freibetrags ist erkennbar, dass die Vorschrift insbesondere die steuerliche Entlastung von kleineren Betrieben zum Ziel hat. Übersteigt der Veräußerungsgewinn den Grenzbetrag von 136.000 €, so bekommt der Veräußerer nicht den gesamten Freibetrag von 45.000 € angerechnet. Vielmehr wird eine anteilige Kürzung vorgenommen.

Ab einem Veräußerungsgewinn in Höhe von 181.000 € hat der Verkäufer keinen Freibetrag mehr zur Verfügung. Er kann jedoch auch einmal im Leben einen ermäßigten Steuersatz in Höhe von 56% in Anspruch nehmen.

Reduzierter Steuersatz 56% und dessen Wirkung

Die Wirkung des Steuersatzes von 56% (56% des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent) darf nicht unterschätzt werden.

Der reduzierte Steuersatz wirkt in vielen Fällen stark und reduziert die Steuerlast in Bezug auf den Steuersatz gegenüber den Jahren vor dem Verkauf mit teilweisen hohen Steuerbelastungen in guten Geschäftsjahren erheblich.

Rechtzeitig mit der Unternehmensaufgabe auseinandersetzen

Eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema Unternehmensübergabe/ Unternehmensverkauf bietet in der Regel mehr Optionen und erhöht auch die Chance einen angemessenen Verkaufspreis zu realisieren, da ein Verkaufsprozess unter Druck mit Preisabschlägen dadurch vermieden werden kann.

Wenn ein Verkauf nicht realisiert werden kann und die Betriebsausgabe mit Entnahmehandlungen von Gegenständen in das Privatvermögen erfolgen muss (Grundstücke, Immobilien, Fahrzeuge, etc.) sind auch steuerliche Fallstricke zu beachten, welche unter Umständen hohe Steuerbelastungen auslösen und im Szenario der Betriebsaufgabe ohne Zufluss eines Verkaufserlöses durch den gesamten Unternehmensverkauf.

Dieser Artikel bezieht sich auf den Verkauf eines ganzen Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteil. Für einen Verkauf einer Kapitalgesellschaft, wie z.B. einer GmbH, gelten andere Vorschriften.

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