Allerdings liegt auch im Verhältnis zu der GmbH nie eine Schenkung im gesetzlichen Sinne vor, da die disquotale Einlage nicht freigiebig erfolgt. Der Gesellschafter einer disquotalen Einlage erhofft sich nämlich durch die höhere Einlage eine weitere Stärkung der Beteiligung und der Gewinnaussichten an der Gesellschaft.
Obwohl man sich bei Zahlungen an die GmbH meistens eigene Vorteile erhofft, kommt sie dennoch der Gesellschaft selbst und damit den anderen beteiligten Mitgesellschaftern zugute: Steht der geleisteten Einlage keine entsprechende Gegenleistung gegenüber, erhöht sich der Wert der Gesellschaft. Damit steigt automatisch der Wert der jeweiligen Beteiligungen der Mitgesellschafter. Beispiel 1:Vater V und Sohn S sind mit jeweils 50.000 € je zur Hälfte an der A-GmbH beteiligt. Vater V
erbringt eines Tages im Zuge einer geplanten Expansion eine Zuzahlung von 200.000 €, ohne dass sich die Höhe seiner Beteiligung verändert. Hierdurch ist der Wert der Gesellschaft um 200.000 € gestiegen. Der Wert beider Geschäftsanteile ist anteilig um je 100.000 € gestiegen. V erhält für die Zuzahlung von 200.000 € lediglich einen Wertzuwachs von 100.000 €, während S um 100.000 € bereichert ist.
Früher war das keine Schenkung zugunsten der Mitgesellschafter gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die Bereicherung der Mitgesellschafter wurde nur als automatischer Reflex der Schenkung des GmbH-Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft selbst angesehen. Die rein reflexartige Werterhöhung der Geschäftsanteile war aber kein tauglicher Zuwendungsgegenstand bezüglich der Mitgesellschafter.