FACHBEITRAG
Ausgestaltung eines Risikofrüherkennungssystems gemäß § 1 StaRUG und die Haftungsfolgen für die Geschäftsleitung
Zur Haftungsvermeidung der handelnden Organe ist es unerlässlich, neben der Pflicht zur Einfüh-rung eines Systems zur Krisenfrüherkennung auch die Überwachung dieses Systems vorzuneh-men. Matthias Kühne und Frank Lienhard haben dieses Thema im Fachbeitrag „Ausgestaltung eines Risikofrüherkennungssystems gemäß § 1 StaRUG und die Haftungsfolgen für die Geschäftsleitung“ in SanB 2020, 144 aufgegriffen und näher erläutert.