Die Hürde für die Durchsetzung von Insolvenzanfechtungsansprüchen wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung haben sich für Insolvenzverwalter durch die neue Rechtsprechung deutlich erhöht.
Der BGH hat in einigen aktuellen Urteilen die Voraussetzung der Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligungen geändert. Ausgehend von seinem Urteil vom 06. Mai 2021 (Az. IX ZR 72/20) die Anforderungen an die Vorsatzanfechtung insgesamt verschärft und die Hürde für den Insolvenzverwalter deutlich erhöht. Die Kenntnis der eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit reichen für die Annahme der Kenntnis des Benachteiligungsvor
satzes allein nicht aus. Vielmehr müssen noch weitere Umstände hinzutreten.
Die Insolvenzordnung verfolgt das Ziel der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Das bedeutet, dass Gläubiger im gleichen (Sicherheiten-) Rang auch gleichbehandelt werden sollen, also letztlich die gleiche Befriedigungsquote zugewiesen bekommen sollen. Diesem Grundsatz kann es zuwiderlaufen, wenn einzelne Gläubiger im Vorfeld der Insolvenz noch Zahlungen oder sonstige Leistungen erhalten. Mit der Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rückgängigmachung dieser Sachverhalte einfordern, sofern die Voraussetzungen der einzelnen Insolvenzanfechtungstatbestände erfüllt sind.