An die Einstellung des Insolvenzverfahrens über eine natürliche Person kann das Restschuldbefreiungsverfahren folgen. Nach Erteilen der Restschuldbefreiung wird der Schuldner von sämtlichen vor Verfahrenseröffnung begründeten Verbindlichkeiten befreit. Das Restschuldbefreiungsverfahren setzt aber die Durchführung eines Insolvenzverfahrens voraus. Es ist somit unzulässig, wenn das Insolvenzverfahren (mangels Masse) nicht eröffnet oder später mangels Masse eingestellt wurde. Für die Schuldner ist eine Restschuldbefreiung nur dann eröffnet, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Nach dem am 1.12.2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung der InsO wird durch eine gewährte Stundung der Verfahrenskosten eine Abweisung mangels Masse vermieden. In diesem Fall sind die Verfahrenskosten als gedeckt anzusehen.
Soweit keine Versagungsgründe vorliegen, kündigt das Gericht in einem Beschluss an, dass Sie Restschuldbefreiung erlangen, wenn Sie Ihren gesetzlichen Obliegenheiten nachkommen.
Zu diesen gesetzlichen Obliegenheiten gehört es unter anderem, dass Sie eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich um eine solche bemühen, dass Sie geerbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben, dass Sie jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Gericht oder dem Treuhänder anzeigen und dass Sie keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen.
Ferner müssen Sie jeden Wohnsitz- und Arbeitgeberwechsel unaufgefordert dem Gericht und dem Treuhänder anzeigen.
Nach Ablauf der so genannten 6-jährigen Wohlverhaltensphase entscheidet das Gericht, ob Ihnen nun endgültig die Restschuldbefreiung erteilt wird oder nicht. Vor dieser Entscheidung muss das Gericht allerdings die Insolvenzgläubiger, den Treuhänder und Sie als Schuldner hören.
Sofern in diesem Zusammenhang weder der Treuhänder noch ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt, muss das Gericht die Restschuldbefreiung erteilen – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Gläubiger befriedigt worden sind. Solche Versagungsgründe muss das Gericht nicht von Amts wegen ermitteln.
Die Wohlverhaltensperiode verkürzt sich aber nach den Neuregelungen seit dem 1.7.2014
- auf 3 Jahre (gem. § 300 Abs. 1 Ziff. 2 InsO), wenn es dem Schuldner gelingt, mindestens 35 % der Schulden, die Gläubiger angemeldet haben, sowie die gesamten Verfahrenskosten in diesem Zeitraum zu zahlen.
- bzw. auf 5 Jahre (gem. § 300 Abs. 1 Ziff. 3 InsO), wenn es dem Schuldner innerhalb dieses Zeitraums zumindest gelingt, die gesamten Verfahrenskosten (im Regelfall ca. ca. 1.500 – 3.000 €) abzutragen.
Wenn Ihnen das Gericht nun Restschuldbefreiung erteilt hat, werden Sie von allen gegenüber den Gläubigern noch nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit. Das gilt auch gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben.
Nicht erfasst werden allerdings solche Forderungen, die auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung Ihrerseits beruhen, sowie Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder. Von der Restschuldbefreiung nicht berührt werden auch Forderungen der Gläubiger gegenüber Mitschuldnern und Bürgen.
Seit dem 1.7.2014 sind von der Erteilung der Restschuldbefreiung ebenso folgende Forderungen nicht berührt:
- Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
- Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
- Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Wenn sich allerdings nachträglich herausstellt, dass Sie Ihre Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt haben, kann das Gericht die Restschuldbefreiung widerrufen. Voraussetzung ist, dass ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt.
Ein solcher Widerruf kommt allerdings nicht schon wegen jeder Obliegenheitsverletzung in Betracht. Vielmehr muss dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt worden sein. Zudem muss der Gläubiger den Antrag innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt haben.
Seit Mitte 2014 kann auch bereits 5 Jahre nach rechtskräftiger Versagung einer Restschuldbefreiung ein neuer Antrag gestellt werden (bisher erst nach 10 Jahren).