Ablauf eines Insolvenzverfahrens

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Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Es handelt sich um ein Gesamtvollstreckungsverfahren, d.h. es unterliegt grundsätzlich das gesamte schuldnerische Vermögen dem Insolvenzbeschlag. Der Insolvenzverwalter sichert und verwertet das Vermögen und verteilt es – nach Abzug der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten – gleichmäßig an die Insolvenzgläubiger, deren angemeldete Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind.

Um das Vermögen vor weiteren Abgängen zu schützen, geht mit der Verfahrenseröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Dieser wird „Herr des Verfahrens”. Ferner darf nach Verfahrenseröffnung wegen Insolvenzforderungen nicht mehr in die Insolvenzmasse vollstreckt werden. Zuletzt können Forderungen des Schuldners befreiend nur noch an den Insolvenzverwalter geleistet werden. Soweit ein Gläubiger ein Insolvenzverfahren in Gang gesetzt hat, gelten die Wirkungen der Verfahrenseröffnung für und gegen alle Gläubiger.

Die Insolvenzordnung unterscheidet hauptsächlich zwischen dem so genannten Regel-insolvenzverfahren und dem vereinfachten Insolvenzverfahren („Verbraucherinsolvenzverfahren”). Das Regelinsolvenzverfahren findet vereinfacht auf Unternehmen aller Art und auf Einzelunternehmen Anwendung, während das Verbraucherinsolvenzverfahren hauptsächlich bei Privatpersonen zur Anwendung gelangt (näheres s. u.).

Im Regelinsolvenzverfahren wird die eingesetzte Person Insolvenzverwalter, im vereinfachten Verfahren Treuhänder genannt. Sie können die unterschiedlichen Verfahren auch am gerichtlichen Aktenzeichen erkennen: IN für Regelinsolvenzverfahren und IK für Verbraucherinsolvenzverfahren.

Für Unternehmen gibt es auch die Möglichkeit der Sanierung in einem sog. Eigenverwaltungsverfahren. Seit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen gibt es die Möglichkeit eines vorl. Eigenverwaltungsverfahren bzw. eines Schutzschirmverfahrens. Das Institut der Eigenverwaltung wurde insgesamt gestärkt.

Das Gegenteil des Insolvenzverfahrens stellt die Einzelzwangsvollstreckung dar, in der jeder Gläubiger für sich die Befriedigung im schuldnerischen Vermögen sucht. In der Einzelzwangsvollstreckung wird jeder Gläubiger nur für sich tätig. Der Gläubiger muss das Vermögen ermitteln, in das er vollstrecken möchte. Der Schuldner wird aber nicht gehindert, über sein Vermögen weiter zu verfügen. Er wird von keiner neutralen dritten Person überwacht.

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger zahlungsunfähiger Unternehmen zufrieden gestellt werden und den Schuldner langfristig von Schulden zu befreien.

Typischer Verfahrensablauf Regelinsolvenzverfahren

Das Insolvenzrecht ist als Teil des Vollstreckungsrechts in erster Linie zivilrechtliches Verfahrensrecht. Dementsprechend bedarf es für die Einleitung eines Verfahrens eines Antrags („Antragsgrundsatz”). Ein Insolvenzverfahren ohne Insolvenzantrag ist unzulässig. D.h. es wird kein Verfahren von Amts wegen durchgeführt. Streng zu unterscheiden ist das Insolvenzverfahren, welches durch einen Antrag einer Behörde eingeleitet wurde.

1. Insolvenzantrag

Antragsteller können nur der Schuldner („Eigenantrag”) oder ein Gläubiger („Fremdantrag”) sein. Der Antrag hat sich auf einen Insolvenzgrund zu stützen (s.u.). Der Insolvenzantrag bedarf der Schriftform.

2. Ggf. Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

Durch das ESUG erstmals in das Gesetz aufgenommen ist der vorläufige Gläubigerausschuss. In der Praxis wurde dieser, gerade in Großverfahren, schon vor Inkrafttreten des ESUG gebildet, allerdings ohne gesetzliche Grundlage.
Das Gesetz unterscheidet zwischen obligatorischen, beantragtem und fakultativem Gläubigerausschuss (§ 22a InsO, Anlage G 16 a).
Ein obligatorischer Gläubigerausschuss ist einzurichten, wenn 2 der 3 folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • mindestens 4.840.000 € Bilanzsumme nach Abzug eines auf Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages i. S. d. § 268 Abs. 3 HGB.
  • mindestens 9.680.000 € Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag.
  • im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer.

Das Insolvenzgericht soll einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellen (Beantragter Gläubigerausschuss), wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Antrag: Antragsberechtigt sind der Schuldner, der vorläufige Insolvenzverwalter und jeder Insolvenzgläubiger unabhängig von der Höhe seiner Forderung.
  • Benennung von Personen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen.
  • Schriftliche Einverständniserklärung der als künftige Gläubigerausschussmitglieder benannten Personen.

Sind die Schwellenwerte des § 22 a) InsO nicht erreicht und wurde kein Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gestellt, so steht es gleichwohl im Ermessen des Insolvenzgerichts, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen (Fakultativer Gläubigerausschuss).

Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ist demgegenüber insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt ist.

Der vorläufige Gläubigerausschuss hat folgende Aufgaben:

  • Unterstützung und Überwachung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
  • Recht zur Mitwirkung bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters.

3. Gutachtenphase

Nach Eingang des Insolvenzantrags prüft das Insolvenzgericht die Zulässigkeit des Insolvenzantrags. Sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, prüft das Gericht die Eröffnungsfähigkeit. Eröffnungsfähig ist ein Verfahren ein Insolvenzgrund besteht und die Verfahrenskosten gedeckt sind.

  • Insolvenzgrund – Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit

    Das Gericht prüft nun, ob ein sog. Insolvenzgrund vorliegt. Dies sind insbesondere der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit sowie der Insolvenzgrund der Überschuldung. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist lediglich bei einem Eigenantrag tauglicher Insolvenzgrund. Bei der Prüfung darf das Gericht aufgrund eigener Sachkenntnis entscheiden, soweit die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidungsfindung ausreichen. Bei Regelinsolvenzverfahren („Unternehmensinsolvenzen”, „IN-Verfahren”) wird in der Regel aber zuvor ein Sachverständigengutachten angefordert.

    Das Gericht hat auch zu prüfen, ob es bis zur endgültigen Entscheidung, die unter Umständen mehrere Wochen oder sogar Monate in Anspruch nehmen kann, Sicherungsmaßnahmen anordnen muss. Als Sicherungsmaßnahmen kommen z.B. die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, Einstellung der Zwangsvollstreckung, Postsperre usw. in Betracht.

  • Verfahrenskostendeckung

    Sofern ein Insolvenzgrund vorliegt und eine ausreichende Masse ermittelt werden konnte, wird das Insolvenzverfahren eröffnet, ansonsten wird die Eröffnung mangels Masse abgelehnt.

    Zur Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen bedient sich das Insolvenzgericht regelmäßig eines Gutachters. Dieser übergibt dem Insolvenzgericht ein schriftliches Gutachten, auf dessen Grundlage das Insolvenzgericht die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens trifft.

4. Vorläufige (Insolvenz-) Verwaltung

Das Gericht hat die Möglichkeit, neben einem Gutachtenauftrag auch Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse anzuordnen. Typischerweise wird das Gericht in diesen Fällen einen sog. vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter hat grds. dafür zu sorgen, dass das Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt wird. Eine Unternehmens- und auch eine teilweise Unternehmensstilllegung würden nämlich einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Schuldners mit sich bringen, da ihm die Möglichkeit der Fortführung seines ursprünglichen Unternehmens zu einem Zeitpunkt genommen werden würde, in dem noch nicht einmal das Vorliegen eines Insolvenzgrundes feststeht.

Wird in diesem Zusammenhang dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so handelt es sich um einen so genannten starken Insolvenzverwalter. Auf ihn geht dann die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners über. Bestellt das Gericht dagegen einen vorläufiger Insolvenzverwalter, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so muss das Gericht die konkreten Pflichten des so genannten schwachen Insolvenzverwalters bestimmen.

Als weitere Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse kommen beispielsweise in Betracht:

  • Anordnung, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind
  • Untersagung oder einstweilige Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
  • Anordnung einer vorläufigen Postsperre

5. Insolvenzeröffnung

Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren durch Beschluss. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Rechtshängige Verfahren werden kraft Gesetzes unterbrochen. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründet der Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten.

6. Berichtstermin (Gläubigerversammlung)

Im Falle der Verfahrenseröffnung ist der Berichtstermin (sog. Gläubigerversammlung) entscheidend für den weiteren Fortgang des Verfahrens. Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im Ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.

Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin auf der Grundlage des Berichts des Insolvenzverwalters, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Die Gläubigerversammlung hat darüber hinaus über alle bedeutsamen Rechtshandlungen zu entscheiden.

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7. Prüfungstermin

Im Prüfungstermin gibt der Insolvenzverwalter die Tabellenerklärungen zu den angemeldeten Forderungen gegenüber dem Gericht ab. Wenn Sie als Gläubiger nach einer rechtzeitigen Forderungsanmeldung nichts vom Insolvenzverwalter hören, ist die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt, § 179 Abs. 3 Satz 3 InsO. Es gilt hier also der Grundsatz: „No news is good news.”

Dessen ungeachtet stellen wir die Insolvenztabelle den Gläubigern im geschützten Bereich unserer Webseite zur Verfügung. Diese Tabelle wird i.d.R. mit der halbjährlichen Berichtspflicht aktualisiert.

8. Abwicklungsphase

Während der Abwicklungsphase setzt der Insolvenzverwalter die Beschlüsse der Gläubigerversammlung um, verwertet das vorhandene Vermögen und bereinigt die Insolvenztabelle. Je nach Verfahrensgröße und den konkreten Umständen kann diese Phase einen Zeitraum von einem halben Jahr bis hin zu mehreren Jahren in Anspruch nehmen. Die Verfahrensdauer hängt insbesondere davon ab, ob

  • Immobilienvermögen vorhanden ist,
  • Debitorenforderungen streitig eingezogen werden müssen,
  • Sonderaktiva und Insolvenzanfechtungen auf gerichtlichem Wege verfolgt werden müssen,
  • Mehrere Jahre steuerlich aufgearbeitet werden müssen oder
  • Gläubiger Feststellungsklage gegen das Bestreiten der angemeldeten Forderung einlegen.

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, in einem regelmäßigen Turnus von 6 Monaten einen Zwischenbericht über die weiteren Entwicklungen zur Insolvenzakte zu reichen. Als besonderen Service für die Gläubiger, stellen wir diese Berichte im geschützten Bereich zum Download bereit.

Sonderfall Masseunzulänglichkeit

Masseunzulänglichkeit tritt dann ein, wenn der Insolvenzverwalter die durch ihn begründeten Masseverbindlichkeiten, also die typischerweise nach Insolvenzeröffnung begründeten Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann. Der Insolvenzverwalter zeigt den Eintritt der Masseunzulänglichkeit bei Gericht an. Der Eintritt der Masseunzulänglichkeit wird im Internet veröffentlicht. Ebenso erhalten die Massegläubiger eine Benachrichtigung. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist im Bereich der Masseverbindlichkeiten folgende Verteilungsreihenfolge zu beachten:

  • Die Kosten den Insolvenzverfahrens
  • die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören
  • die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

9. Schlussbericht und Schlusstermin

Nachdem sämtliche Vermögensgegenstände verwertet und alle angemeldeten Insolvenzforderungen abschließend geprüft sind, reicht der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht und die Schlussrechnungslegung beim Insolvenzgericht ein.

Soweit von Seiten des Insolvenzgerichts keine Fragen mehr bestehen, terminiert das Insolvenzgericht einen Schlusstermin. Dieser kann bei kleineren Insolvenzverfahren auch im schriftlichen Verfahren stattfinden. Im Schlusstermin berichtet der Insolvenzverwalter nochmals abschließend über das Insolvenzverfahren.

10. Verteilung

Nach dem Schlusstermin bewilligt das Insolvenzgericht die Schlussverteilung nach dem eingereichten Verteilungsverzeichnis, soweit keine Einwendungen hiergegen erhoben werden. Die gesetzlich vorgesehene Verteilungsreihenfolge sieht wie folgt aus:

Gesetzlich vorgesehene Verteilungsreihenfolge im Insolvenzverfahren
RangArt der ForderungBemerkung
1
VerfahrenskostenVerfahrenskosten sind die entstandenen Gerichtskosten sowie die Gebühren der Insolvenzverwaltung
2MasseverbindlichkeitMasseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung begründet hat. Solche Verbindlichkeiten sind vorweg, also vor den Insolvenzverbindlichkeiten, aber nach den Verfahrenskosten, zu befriedigen. Inhaber von Masseverbindlichkeiten können also nicht „nur” auf die Quote verwiesen werden.
3Insolvenzforderungen oder Insolvenzverbindlichkeiten (§ 38 InsO)Insolvenzverbindlichkeiten sind solche Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden haben. Das sind die Forderungen derjenigen Gläubiger, die zur Zeit der Eröffnung einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben – egal, ob es sich dabei um einen zivilrechtlichen Anspruch oder um einen öffentlich
4Nachrangige InsolvenzforderungenDie nachrangigen Insolvenzforderungen werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5. Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

Einordnung der Forderungen

Infografik über Einordnung der Forderungen bei Insolvenzverfahren

11. Aufhebung

Nach erfolgter Verteilung der Insolvenzmasse hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf. Bei Gesellschaften, insbesondere bei Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG ist das Insolvenzverfahren beendet. Lediglich bei Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen schließt sich die Wohlverhaltensperiode an.

12. ggf. Restschuldbefreiung

An die Einstellung des Insolvenzverfahrens über eine natürliche Person kann das Restschuldbefreiungsverfahren folgen. Nach Erteilen der Restschuldbefreiung wird der Schuldner von sämtlichen vor Verfahrenseröffnung begründeten Verbindlichkeiten befreit. Das Restschuldbefreiungsverfahren setzt aber die Durchführung eines Insolvenzverfahrens voraus. Es ist somit unzulässig, wenn das Insolvenzverfahren (mangels Masse) nicht eröffnet oder später mangels Masse eingestellt wurde. Für die Schuldner ist eine Restschuldbefreiung nur dann eröffnet, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Nach dem am 1.12.2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung der InsO wird durch eine gewährte Stundung der Verfahrenskosten eine Abweisung mangels Masse vermieden. In diesem Fall sind die Verfahrenskosten als gedeckt anzusehen.

Soweit keine Versagungsgründe vorliegen, kündigt das Gericht in einem Beschluss an, dass Sie Restschuldbefreiung erlangen, wenn Sie Ihren gesetzlichen Obliegenheiten nachkommen.

Zu diesen gesetzlichen Obliegenheiten gehört es unter anderem, dass Sie eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich um eine solche bemühen, dass Sie geerbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben, dass Sie jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Gericht oder dem Treuhänder anzeigen und dass Sie keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen.

Ferner müssen Sie jeden Wohnsitz- und Arbeitgeberwechsel unaufgefordert dem Gericht und dem Treuhänder anzeigen.

Nach Ablauf der so genannten 6-jährigen Wohlverhaltensphase entscheidet das Gericht, ob Ihnen nun endgültig die Restschuldbefreiung erteilt wird oder nicht. Vor dieser Entscheidung muss das Gericht allerdings die Insolvenzgläubiger, den Treuhänder und Sie als Schuldner hören.
Sofern in diesem Zusammenhang weder der Treuhänder noch ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt, muss das Gericht die Restschuldbefreiung erteilen – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Gläubiger befriedigt worden sind. Solche Versagungsgründe muss das Gericht nicht von Amts wegen ermitteln.

Die Wohlverhaltensperiode verkürzt sich aber nach den Neuregelungen seit dem 1.7.2014

  • auf 3 Jahre (gem. § 300 Abs. 1 Ziff. 2 InsO), wenn es dem Schuldner gelingt, mindestens 35 % der Schulden, die Gläubiger angemeldet haben, sowie die gesamten Verfahrenskosten in diesem Zeitraum zu zahlen.
  • bzw. auf 5 Jahre (gem. § 300 Abs. 1 Ziff. 3 InsO), wenn es dem Schuldner innerhalb dieses Zeitraums zumindest gelingt, die gesamten Verfahrenskosten (im Regelfall ca. ca. 1.500 – 3.000 €) abzutragen.

Wenn Ihnen das Gericht nun Restschuldbefreiung erteilt hat, werden Sie von allen gegenüber den Gläubigern noch nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit. Das gilt auch gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben.

Nicht erfasst werden allerdings solche Forderungen, die auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung Ihrerseits beruhen, sowie Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder. Von der Restschuldbefreiung nicht berührt werden auch Forderungen der Gläubiger gegenüber Mitschuldnern und Bürgen.

Seit dem 1.7.2014 sind von der Erteilung der Restschuldbefreiung ebenso folgende Forderungen nicht berührt:

  • Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
  • Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
  • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Wenn sich allerdings nachträglich herausstellt, dass Sie Ihre Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt haben, kann das Gericht die Restschuldbefreiung widerrufen. Voraussetzung ist, dass ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt.

Ein solcher Widerruf kommt allerdings nicht schon wegen jeder Obliegenheitsverletzung in Betracht. Vielmehr muss dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt worden sein. Zudem muss der Gläubiger den Antrag innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt haben.

Seit Mitte 2014 kann auch bereits 5 Jahre nach rechtskräftiger Versagung einer Restschuldbefreiung ein neuer Antrag gestellt werden (bisher erst nach 10 Jahren).

13. Whitepaper-Download

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