Wohlverhaltensperiode

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt für natürliche Personen die Wohlverhaltensperiode für die Dauer der Abtretungserklärung, soweit diese einen Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung gestellt haben. In dieser Zeit tritt der Schuldner seine pfändbaren Beträge an den Treuhänder ab. Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung hat der Schuldner die Obliegenheiten des § 295 InsO zu erfüllen.

Der Schuldner hat nach § 295 InsO:

  1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
  2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
  3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
  4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

Die Laufzeit der Abtretungserklärung beträgt 6 Jahre.