Schlussverteilung
Nach dem Schlusstermin bewilligt das Insolvenzgericht die Schlussverteilung nach dem eingereichten Verteilungsverzeichnis, soweit keine Einwendungen hiergegen erhoben werden. Die gesetzlich vorgesehene Verteilungsreihenfolge sieht wie folgt aus:
Rang | Art der Forderung | Bemerkung |
1 | Verfahrenskosten | Verfahrenskosten sind die entstandenen Gerichtskosten sowie die Gebühren der Insolvenzverwaltung |
2 | Masseverbindlichkeit | Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung begründet hat. Solche Verbindlichkeiten sind vorweg, also vor den Insolvenzverbindlichkeiten, aber nach den Verfahrenskosten, zu befriedigen. Inhaber von Masseverbindlichkeiten können also nicht „nur” auf die Quote verwiesen werden. |
3 | Insolvenzforderungen oder Insolvenzverbindlichkeiten (§ 38 InsO) | Insolvenzverbindlichkeiten sind solche Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden haben. Das sind die Forderungen derjenigen Gläubiger, die zur Zeit der Eröffnung einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben – egal, ob es sich dabei um einen zivilrechtlichen Anspruch oder um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (z.B. Steuerbescheide) handelt. |
4 | Nachrangige Insolvenzforderungen | Die nachrangigen Insolvenzforderungen werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:
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